Ohne Beteiligung werden wir es nicht schaffen
Moritz Hieronymi, Peking
Die Bundeswehr und das Taurus-Problem
Der Publizist Jakob Augstein verglich jüngst die deutschen Nachrichtenmacher mit den Pressesprechern der Bundesregierung. [1] Für Augstein hat insbesondere die tendenziöse Berichterstattung im Zusammenhang mit den abgehörten Gesprächen zwischen Bundeswehroffizieren über Einsatzfelder des Taurus-Marschflugkörpers eine neue Qualität. In der Tat war es auffällig, dass in den deutschen Medien äußerst randständig über die Gesprächsinhalte berichtet wurde. Zugleich sind die Transkripte der Gespräche nicht ohne Weiteres im Internet aufzufinden. Mit Ausnahme von RT DE und der rechten Die Weltwoche und Jungen Freiheit hat kein Presseorgan die vollständigen Gespräche veröffentlicht.
Dabei soll die Propaganda durch Verschleiern und Weglassen aus Sicht einiger nicht das einzige Mittel bleiben, um den Meinungskorridor weiter zu verkleinern: In einem Artikel aus dem juristischen Onlinemagazin LTO [2], verfasst vom Rechtsanwalt Dr. Heinemann, wird gefordert, die Unterstellung, dass Bundeswehrsoldaten einen Angriffskrieg planten, unter Strafe zu stellen. Solcherlei Aussagen kämen Kreml-Propaganda gleich und würden mithin die Resilienz und Wehrhaftigkeit unserer demokratischen Gesellschaft untergraben. Als Schlussfolgerung, so argumentiert der promovierte Jurist, könnte der Straftatbestand des § 109d StGB – Störpropaganda gegen die Bundeswehr – Anwendung finden. – Obgleich diese verdrehte Argumentation mit der rechtlichen Realität in der BRD noch unverträglich ist, offenbart sie die triefend-reaktionären Fantasien des Mainstreams, wie mit Menschen umzugehen sein sollte, die dem aufgegeilten Kriegsgetöse kritisch bis ablehnend entgegenstehen.
Dabei enthüllt das Taurus-Leak nicht nur den Fortschritt der Kriegsüberlegungen, sondern wirft auch eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf, von denen einige im Folgenden erläutert werden.
Das Gespräch
Am 29. Februar 2024 fand ein Gespräch zwischen Brigadegeneral Frank Gräfe, Abteilungsleiter für Einsätze und Übungen im Kommando Luftwaffe, und Generalleutnant Ingo Gerhartz, Inspekteur der Luftwaffe, statt. [3] Zusätzlich nahmen die Offiziere Florstedt und Fenske teil, beide im Rang des Oberstleutnants und vermutlich dem Weltraumkommando zugeordnet.
Der Anlass der Zusammenkunft war die Vorbereitung eines Arbeitsgesprächs mit dem Verteidigungsminister Boris Pistorius über mögliche Lieferungen und Einsatzmöglichkeiten von deutschen Taurus-Marschflugkörpern im russisch-ukrainischen Krieg. [4-12]
Vorab beschrieben die Soldaten die politische Lage als undurchsichtig und äußerten Unverständnis über die Blockadehaltung des Bundeskanzlers bei Waffenlieferungen. Sie betonten die Notwendigkeit, das Thema sensibel beim Verteidigungsminister anzusprechen: »Wir müssen halt aufpassen, dass wir nicht gleich zu Beginn im Kriegskriterium formulieren«. [4-12]
Das Kriegsszenario bezieht sich nicht auf die Lieferung von Taurus, sondern auf dessen sachgemäßen Einsatz. Dafür müsste eine genaue Missionsplanung erfolgen, um das Risiko eines Fehleinsatzes gering zu halten. Der Marschflugkörper hat den Vorteil, mehrere autonome Navigationssysteme zu besitzen, die vielfältige Angriffsmöglichkeiten bieten. Aufgrund dieser Multifunktionalität sind die Anforderungen an die Zielbestimmung und Zieldatenerfassung hoch, um den Marschflugkörper zielsicher zu programmieren. Der ukrainischen Armee, die diesen Waffentyp nicht besitzt, mangelt es an Erfahrungen und Kompetenz, den Taurus für komplexe Ziele einzusetzen. [4-12]
Um diesen Mangel auszugleichen, wurden folgende Szenarien durch die Bundesoffiziere skizziert:
Ausbildung der ukrainischen Soldaten. [4-12]
Verschleierte Beteiligung. [4-12]
Unmittelbare Beteiligung. [4-12]
Die Offiziere waren sich einig, dass die Mission mit Unterstützung der Bundeswehr durchgeführt werden sollte. Dafür sollte der Standort Büchel genutzt werden. Aufgrund der langen Ausbildungszeit von sechs Monaten kam das Anlernen ukrainischer Soldaten an Taurus nicht in Betracht. Stattdessen wurde die Möglichkeit einer Ausbildung und verdeckten Unterstützung durch den Rüstungskonzern MBDA diskutiert. [4-12] Hierzu sollten deutsche Soldaten über die MBDA aufgeklärte Informationen an die Ukraine weitergeben. Anschließend wurden Überlegungen über direkte oder indirekte Beteiligungen der Bundeswehr angestellt. Insbesondere die bereits involvierten Staaten Großbritannien und Frankreich könnten alternativ die Taurus-Programmierung übernehmen.
Während der Gespräche vermieden die Offiziere zwar die direkte Frage, ob eine Beteiligung deutscher Soldaten an Taurus einen Kriegseinsatz bedeuten würde, doch war ihnen offensichtlich bewusst, dass die Bundeswehr in kriegerische Handlungen verwickelt werden könnte. General Gräfe fasste zusammen, dass es ohne Beteiligung nicht möglich sei, schließlich gelte: »Beteiligt ist beteiligt ...«. [4-12]
Besonders pikant an der Unterhaltung waren die Überlegungen zur Neutralisierung der Krim-Brücke. Im Fokus stand die Frage, wie viele Brückenpfeiler zerstört werden müssten, um einen Einsturz zu erreichen. Die Offiziere diskutierten dabei die erforderlichen Schritte zur Zielerfassung, -erhebung und -auswertung.
Einordnung des Gesprächs
Zu Beginn ist festzuhalten, dass das Ziel des Gesprächs darin bestand, den Verteidigungsminister über die Thematik Taurus, seine Funktionsweise und Anwendungsmöglichkeiten zu informieren, nicht jedoch über einen unmittelbaren Einsatz der Taurus-Marschflugkörper auf russische Ziele zu beraten.
Der Inhalt des Gesprächs umfasste die militärische und nachrichtendienstliche Aufklärung russischer Ziele, die direkte oder indirekte Missionsplanung für den Einsatz von Taurus, die Weitergabe der gesammelten und ausgewerteten Informationen an die Ukraine als Kriegspartei sowie gegebenenfalls die Programmierung der einzusetzenden Marschflugkörper.
Aus dem Gespräch geht hervor, dass die Offiziere den Eindruck einer direkten Beteiligung der deutschen Bundeswehr am russisch-ukrainischen Krieg vermeiden wollten. Gleichzeitig beabsichtigten sie, der Ukraine durch ihr Handeln Unterstützung zukommen zu lassen. [4-12]
Es stellt sich jedoch als problematisch heraus, dass die Zielsetzung zur Neutralisierung der Krim-Brücke und deren potenzielle Umsetzung offenbar von Mitgliedern der deutschen und nicht der ukrainischen Streitkräfte erwogen wurde, obwohl Deutschland sich nicht in einem militärischen Konflikt mit der Russischen Föderation befindet.
Angesichts dieses Gesprächs drängt sich die Frage auf, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben könnten.
Soldaten und die Verfassung
Seit der Gründung der Bundeswehr hat das Verhältnis der deutschen Soldaten zum Grundgesetz zu kontroversen Debatten geführt. Insbesondere die wechselseitige Treuebindung zwischen Staat und Soldat ist sowohl in ihrem Inhalt als auch Umfang unklar. Obwohl Politiker, Juristen und die Bundeswehr selbst eifrig betonen, dass dies nicht der Fall sei, zeigt die gegenwärtige Rechtslage ein widersprüchliches Bild.
Das Grundgesetz sieht die Bereitstellung von Streitkräften zur Verteidigung vor, wobei ihre Einsätze an der Maßgabe einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gemessen werden sollen. Grundsätzlich orientieren sich diese Zulässigkeiten an Artikel 25 GG, der sich am Völkerrecht orientiert, und an Artikel 26 Absatz 1 GG, der das Verbot der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker umfasst. Diese spezifischen Bestimmungen lassen sich aus dem Friedensgebot in der Präambel des Grundgesetzes ableiten, in der es heißt:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen […].
Das Friedensgebot findet sich tatsächlich nicht explizit in den rechtlichen Pflichten eines Soldaten wieder. Der Soldateneid bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes, jedoch fehlt eine direkte Bezugnahme auf das Grundgesetz oder seine verfassungsmäßigen Prinzipien. Obwohl im Soldatengesetz das Eintreten für die demokratische Grundordnung vorgeschrieben ist, beschränkt sich dies auf die »freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes«. Diese Grundordnung umfasst aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes jene Grundprinzipien, »[…] die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind«. [13] – Mithin ist gerade nicht die Gesamtheit des Grundgesetzes abgebildet.
Da das Friedensgebot aus der Präambel des Grundgesetzes keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besitzt und kein strukturelles Merkmal des Grundgesetzes darstellt, wird es rechtlich gesehen lediglich als staatliches Bestreben betrachtet, bestimmte völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen.
Des Weiteren ergeben sich aus einem Soldateneid keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Diensteide sowie Amtseide haben in der Bundesrepublik einen promissorischen Charakter, was bedeutet, dass der Eidleistende verspricht, ihm auferlegte Pflichten zu erfüllen. Da ein Soldateneid keine spezifische Rechtsverbindlichkeit erzeugt, führt ein Verstoß gegen diesen Eid nicht zwangsläufig zu einer Anklage wegen Meineids.
Der Straftatbestand des Aggressionsverbrechens
In den vergangenen Wochen wurden mehrere Strafanzeigen gegen die beteiligten Offiziere wegen Vorbereitung eines Aggressionsverbrechens – auch Angriffskrieg genannt – nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch erhoben.
Das deutsche Völkerstrafrecht findet komplementär zum Völkerstrafrecht, das im Römischen Statut niedergelegt ist, Anwendung. [14] Beide Rechtsquellen stellen neben der Durchführung auch die Vorbereitung eines Aggressionsverbrechens unter Strafe. Ein Aggressionsverbrechen umfasst jede erste und erhebliche Angriffshandlung, die sich gegen die Streitkräfte oder das Hoheitsgebiet eines anderen Staates richtet und nicht gerechtfertigt ist oder war. [15]
In den abgefangenen Gesprächen wurde über die Neutralisierung der Krim-Brücke und russischer Munitionsdepots beraten. Letzteres sollte aus Sicht der Bundeswehroffiziere der Prärogative der Ukraine unterliegen und bedarf mithin keiner weiterführenden Darstellung.
Der Angriff auf Ziele auf der Krim wirft erhebliche Problemstellungen auf. Es ist zweifelhaft, ob der Angriff auf die Krimbrücke eine Verletzung des russischen Hoheitsgebiets begründen würde. Die Halbinsel Krim wird von der überwiegenden Mehrheit in der Staatengemeinschaft, einschließlich der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates mit Ausnahme von Russland, dem Territorium der Ukraine zugerechnet. Da die Russische Föderation die effektive Kontrolle über das Territorium der Krim ausübt, ist anzunehmen, dass dort eine Art von Interimsregime, wie etwa ein Besatzungsregime, etabliert wurde.
Ein Angriff von deutschen Soldaten mit programmierten Taurus-Marschflugkörpern würde eine manifeste Verletzung der UN-Charta darstellen und der Bundeswehr als eigene Handlung zuzurechnen sein. Die Aussagen der Generäle weisen darauf hin, dass die gewünschte Absicht durch – im besten Fall – indirekte Hilfeleistung der ukrainischen Seite erreicht werden sollte. Die Eigenbeteiligung soll minimal gehalten und möglicherweise verschleiert bleiben. Fraglich ist jedoch, inwieweit die Bundeswehr versucht, eigene militärische Ziele durch die ukrainische Armee zu realisieren.
Die Aussagen über die Krimbrücke sind problematisch, da die Offiziere den Eindruck erwecken, dass die militärischen Ziele für den Taurus-Einsatz von der Bundeswehr und nicht von der ukrainischen Armee bestimmt werden. Eine solche Handlung geht über die militärische und nachrichtendienstliche Aufklärung hinaus und kann konkrete Folgen für den Kriegsverlauf haben. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bundeswehr eine effektive Kontrolle über bestimmte Teile der ukrainischen Armee ausübt.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann eine Aggressionshandlung nur angenommen werden, wenn wesentliche Teile der ukrainischen Armee als willenloses Instrument fremdgesteuert würden, um fremde militärische Ziele zu erreichen. Eine solche Planung und Absicht können jedoch nicht aus dem abgefangenen Gespräch entnommen werden.
Es bleibt äußerst fraglich, ob die Offiziere tatsächlich in der Lage wären, eine Aggressionshandlung anzuordnen oder durchzuführen. [16] Obwohl insbesondere General Gerhartz eine gehobene militärische Funktion innehat, ist er wie seine Kameraden der Entscheidungsmacht des Kanzlers und der Befehlsgewalt des Verteidigungsministers unterworfen. Eine Kompetenzüberschreitung, ein sogenannter Ultra-vires-Akt, ist daher auszuschließen, da der Zweck des Gesprächs darin bestand, den Verteidigungsminister zu informieren. Die Zuständigkeit liegt daher beim Verteidigungsminister und dem Kanzler.
Ungeachtet dessen bleibt die Möglichkeit einer militärischen Konfrontation mit Russland bestehen. Die Frage eines Kriegseintritts wird unabhängig von der Annahme einer Aggressionshandlung bewertet. Durch einen Kriegseintritt wäre die Neutralisierung legitimer militärischer Ziele auf deutschem Hoheitsgebiet durch die Russische Föderation gerechtfertigt.
Linke Schlussfolgerung
Während den Gesprächsbeteiligten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen, hinterlässt der Inhalt der Gespräche einen bitteren Beigeschmack. Eine Ausdehnung des Ukrainekrieges auf weitere europäische Staaten scheint nicht ausgeschlossen zu sein. Insbesondere der von napoleonischem Größenwahn getriebene französische Präsident Macron scheint die Tragweite seiner Überlegungen zur Entsendung von Truppen in die Ukraine zu unterschätzen.
Dies ist besonders besorgniserregend, da Staaten wie Frankreich, die USA oder die Tschechische Republik sich in schweren innenpolitischen Krisen befinden, in denen ein Krieg möglicherweise nicht abträglich für die jeweilige politische Agenda ist. In dieser Phase erscheinen trotz aller notwendigen Kritik der deutsche Bundeskanzler Scholz und sein Fraktionsvorsitzender Mützenich als besonnene Entscheidungsträger. Die Absicht von Scholz, sich als Friedenskanzler für die bevorstehenden Bundestagswahlen zu präsentieren, ist angesichts der überwiegenden deutschen Bevölkerungsmehrheit gegen Lieferungen von Taurus nicht abwegig und keineswegs ehrpusselig, wie unterstellt wird.
In dieser Gemengelage sind die eindeutigen Aussagen von Gregor Gysi, der einen Kriegseintritt Deutschlands in der Taurus-Frage befürchtet, begrüßenswert. Seine Partei dagegen erscheint in gewohnter Weise gehemmt. Es sei jedoch erwähnt, dass Klaus Lederer, der vermehrt in überregionalen Medien seine Bedenken [17] über die programmatische Situation der LINKEN zum Ausdruck brachte, einen indirekten Beitrag zur Verschiebung der Debatten hat. Lederer, ein aufgeklärter und undogmatischer Linker, warnte seine Partei vor »antiwestlichen Ressentiments« und einem »nostalgischen Verhältnis zu internationalen Beziehungen«.
Ob der vermeintliche Anwärter als Bundesparteivorsitzender plant, die 70-jährige militärische und ökonomische Abhängigkeit sowie die treue Gefolgschaft der BRD gegenüber den USA zu reduzieren oder stattdessen alte russophobe und antikommunistische Ressentiments der Bonner Republik als brühwarme Realpolitik zu verkaufen, kann jeder für sich selbst ausmalen.
Was bleibt, ist das geistige und moralische Phlegma der Parteispitze, die unwillig oder unfähig ist, das inhaltliche Parteiprofil zu schärfen und überzeugend darzustellen.
19. März 2024
Anmerkungen:
[1] Augstein/Blome, Rente: Die Alten fressen die Zukunft der Jungen auf, RTL+ Podcast, 8.3.2024.
[2] Heinemann, Was sagt das Recht zum Taurus-Leak?, LTO, 4.3.2024, abrufbar: www.lto.de/recht/hintergruende/h/taurus-leak-sicherheitsrecht-abhren-201-stgb/ [19.3.2024].
[3] Nachfolgende Quellen stammen aus dem Transkript JF-Online, Dokumentiert: Das »Taurus Leak« zum Nachlesen, Junge Freiheit Online, 4.3.2024; und aus der Tonspur: RT DE, Hohe deutsche Offiziere besprechen Angriff auf die Krim-Brücke, VK.com, 2.3.2024, abrufbar: m.vk.com/video-134310637_456274910 [19.3.2024].
[4-12] Fn 3, 10:49 min, 28:34 min, 19:07 min, 17:14 min, 28:19 min, 19:46 min, 11:36 min, 29:14 min bzw. 14:36 min.
[13] BVerfGE 144, 20–367 (Ls. 3).
[14] Hartig, Die mäßig pazifistische Neuregelung des Aggressionsverbrechens nach § 13 VStGB, KriPoZ 6, 2018, S. 362-367, S. 362.
[15] UNGA-Res. 3314 (XXIX), 14.12.74, Art. 2, 3.
[16] Triffterer/Ambis, The Rome Statute of the International Criminal Court, 2015, Art. 8bis , Rn. 33 f.
[17] Vgl. Lederer, Die haben den Schuss nicht gehört, rbb24, 28.2.2024, www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/02/interview-klaus-lederer-buch-mit-links-die-welt-retten.html [19.3.2024]; Lederer, Besinnung aufs nationale Kollektiv ist keine Lösung unserer Probleme, web.de, 19.2.2024, web.de/magazine/politik/klaus-lederer-besinnung-aufs-nationale-kollektiv-loesung-probleme-39175816 [19.3.2024].
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