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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

Die »Endlösung der Judenfrage« in Frankreich und ihre juristischen Folgen

Ralph Dobrawa, Gotha

 

Vor 40 Jahren begann der Prozess gegen Lischka und andere in Köln

Die Geschichte der Verfolgung nazistischer Gewaltverbrecher in der früheren Bundesrepublik ist eines der traurigsten Kapitel. Viele Verfahren wurden mitunter jahrzehntelang verschleppt, frühzeitig eingestellt oder endeten mit Freispruch oder völlig unangemessenen Strafen. Die Anklageerhebung erfolgte in einer Reihe von Fällen erst in den 1970er Jahren, wozu beispielhaft der Majdanek-Prozess in Düsseldorf, aber auch der hier näher zu betrachtende Lischka-Prozess in Köln gehören. Allerdings hebt sich sein Ergebnis und die sehr überschaubare Verfahrensdauer wohltuend von anderen derartigen Verfahren ab.

Täter fühlten sich in der BRD sicher

Der 1909 in Breslau geborene und 1989 in Brühl verstorbene Kurt Lischka wurde bereits Mitte 1933 Mitglied der SS. Fünf Jahre später leitete er ein Gestapo-Referat und stieg rasch zum SS-Sturmbannführer auf. Anfang 1940 war er bereits Gestapo-Chef von Köln. Ende des selben Jahres versetzte man ihn nach Paris, wo er als Stellvertreter des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD an der Deportation tausender französischer Juden nach Auschwitz mitwirkte. Im Mai 1942 ernannte man ihn zum Obersturmbannführer. Nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus gelang es ihm nach einer dreijährigen Haft in der CSSR, in die junge BRD zu kommen, und er blieb dort die folgenden zwanzig Jahre unbehelligt. Er stand mit seinem Wohnsitz in Köln im Telefonbuch, und doch bedurfte es erst des engagierten Eintretens des Ehepaars Beate und Serge Klarsfeld aus Paris, ihn dort 1971 ausfindig zu machen.

Herbert Hagen, 1913 geboren und 1999 verstorben, war seit Mitte 1940 in Frankreich als Leiter einer Außenstelle des Beauftragten des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD in Bordeaux im Range eines SS-Obersturmbannführers eingesetzt. Auch er wirkte an der Deportation französischer Juden mit. Seit Herbst 1933 gehörte er der SS an, und er wurde 1937 Mitglied der NSDAP. Ebenso wie Lischka fühlte er sich in der BRD sicher und geschützt vor Strafverfolgung.

Der 1920 in Berlin und 1994 in Bayern verstorbene Ernst Heinrichsohn gehörte ebenfalls der SS an und ist für die Deportation von Juden aus dem französischen Drancy nach Auschwitz mitverantwortlich. Seit 1943 war er als SS-Unterscharführer Mitarbeiter des Kommandeurs des SD und der Sipo in Paris. Nach 1945 konnte er in Würzburg Jura studieren, wurde Rechtsanwalt und trat bereits 1952 der CSU bei.

Falsche Rechtsansicht

Sowohl Hagen wie auch Heinrichsohn wurden bereits 1955 bzw. 1956 in Frankreich zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Heinrichsohn sogar zum Tode verurteilt. Lischka war bereits 1950 durch ein französisches Gericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Urteile gegen alle drei erfolgten in Abwesenheit. Eine Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland wäre deshalb nicht möglich, weil der dafür erforderliche Überleitungsvertrag zwischen Frankreich und der BRD von 1971 noch nicht in der Bundesrepublik ratifiziert worden sei, wurde dort stets behauptet. Diese Rechtsansicht war hingegen falsch und bezog sich nur auf endgültige Aburteilungen. Der Bundesgerichtshof hatte das zwar 1966 im Sinne der Täter als »endgültig« bezeichnet, aber die Entscheidung war nicht in der amtlichen Sammlung zu finden. Seine Auffassung traf hier aber auch nicht zu. Da die Urteile in Abwesenheit ergingen, war bei Ergreifen der Verurteilten ein neuer Prozess in Frankreich zu führen. Von Endgültigkeit konnte also keine Rede sein. Das Ehepaar Klarsfeld machte den Fall Lischka und andere öffentlich. Nachdem dies nicht die erhoffte Wirkung zeigte, entschlossen sie sich, im März 1971 Lischka zu entführen, um ihn nach Frankreich zu verbringen. Dieser Versuch scheiterte allerdings. Die Folge war zunächst nicht, dass sich die deutsche Justiz mit ihm beschäftigte, stattdessen wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen die Klarsfelds in Gang gesetzt. Dies führte dazu, dass Beate Klarsfeld im Frühjahr 1971 in Köln verhaftet wurde. Eigentlich wollte sie belastendes Material überge­ben. Die bundesdeutschen Medien beschäftigten sich in der Folge zunächst wenig mit dem Vorleben Lischkas, stattdessen wurde Beate Klarsfeld wegen ihrer 1968 dem damaligen Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger gegebenen berühmten Ohrfeige in die Nähe von RAF-Terroristen gerückt. Nach knapp drei Wochen der Haft kam sie gegen Kaution frei. Ihre Verteidigung hatte unter anderem DDR-Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul übernommen. Später ließ sie sich von einem israelischen und einem Westberliner Anwalt verteidigen. Es dauerte dann bis zum Juni 1974, als der Prozess gegen sie vor dem Landgericht Köln be­gann. Der dort gehörte »Zeuge« Lischka sorgte durch sein eigenwilliges Verhalten dafür, dass sich die Stimmung drehte und er zunehmend in den Mittelpunkt der Berichterstat­tung gelangte. Bei dem Entführungsversuch ging es den Klarsfelds auch weniger darum, ob dieser gelang. Wichtiger war es, auf die skandalöse Tatsache aufmerksam zu machen, dass hier ein Nazimörder mehr als ein Vierteljahrhundert nach dem Ende des Zweiten Welt­krieges unbehelligt in Köln leben konnte. Am 9. Juli 1974 wurde Beate Klarsfeld wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung zu zwei Monaten Freiheits­strafe verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die daraufhin vor allem in Frankreich und Israel ausgelösten Proteste bewirkten nunmehr zumindest, dass der Vertrag von 1971 im September 1974 vom Deutschen Bundestag behandelt und im Januar 1975 das deutsch-französische Zusatzabkommen zum Überleitungsvertrag ratifiziert wurde.

Obwohl der Weg der Strafverfolgung gegen Lischka nunmehr in jedem Falle frei war, dauer­te es erneut vier Jahre, bis gegen ihn, Hagen und Heinrichsohn Anklage durch die Kölner Staatsanwaltschaft erhoben wurde. Unter dem Aktenzeichen 130 Js 4/78 (Z)  wurde auf fast 200 Seiten aufgeführt, was den dreien im einzeln vorgeworfen wird. »Die 15. Strafkammer des Landgerichts Köln, … ließ dementsprechend die Anklage gegen Lischka, Hagen und Heinrichsohn nur insoweit zu, als sie in ihren Dienststellungen in Paris von 1940-1943 maßgeblich an den Transporten des Reichssicherheitshauptamtes beteiligt waren, mit denen, soweit es die Beteiligung der Angeklagten betraf, insgesamt 73.176 jüdische Männer, Frauen und Kinder in das KZ Auschwitz-Birkenau gebracht und, so mindestens nach Errechnung der Anklage, 49.884 ›vorsätzlich und rechtswidrig, grausam, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet‹ wurden.«[1] [1] 

Im Interesse der historischen Wahrheit

Die Hauptverhandlung begann am 23. Oktober 1979 und sollte bis zur Urteilsverkündung am 11. Februar 1980 dauern. An den dazwischenliegenden Verhandlungstagen hatten die drei Angeklagten Gelegenheit, sich zu äußern, wurden Urkunden verlesen und vor allem Zeugen aus Frankreich gehört. Der West-Berliner Sachverständige Dr. Wolfgang Scheffler erstattete ein Gutachten zu den historischen Hintergründen des den Angeklagten vorgeworfenen Handelns. Auch an diesem Strafverfahren war Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul beteiligt. Er vertrat die als Nebenkläger zugelassenen Roman Rubinstein, Marcel Grünberg, Max Oppenheimer und Peter Philipp Gingold. Auch Serge Klarsfeld, der in Frankreich ebenfalls als Anwalt zugelassen war, vertrat einige Nebenkläger, Angehörige von Hinterbliebenen der Opfer. Gemeinsam versuchten beide Anwälte, im Interesse ihrer Mandanten, aber vor allem auch im Interesse der historischen Wahrheit und dem dringenden Gebot der Sühne nazistischen Unrechts auf den Prozess einzuwirken. Besonders die Zeugenaussagen sorgten dafür, dass die zur Zeit der Tathandlungen herrschende Atmosphäre auch nach über 35 Jahren nochmals im Gerichtssaal nachempfunden werden konnte. Die Zeugin Marie Husson gab unter anderem an: »Wir hatten in Drancy ständig große Angst. Es gab ständig Deportationen. Wir standen in Drancy ständig unter Druck. Die Selbstmorde häuften sich. Es gab drei Transporte die Woche. Es kamen Kinder und Greise an. Mal waren wir 1000, am anderen Morgen waren es nur noch wenige 100. Meine lebendigsten Erinnerungen stammen vom Anfang, vom Drama der Kinder. Wir sagten den Kindern, dass sie an der Grenze ihre Eltern wieder träfen. Wir wussten, dass wir die Kinder belogen.« [2] Bezogen auf die Angeklagten hieß es: »Oft war er (Heinrichsohn) in Uniform, oft trug er aber auch Zivil mit Reithose und Reitpeitsche. Das fiel mir besonders gegenüber dem Elend der Kinder auf, die so erbärmlich aussahen.« Eine andere Zeugin über ihn: »Herr Heinrichsohn kam gegen 5:00 Uhr morgens und war immer sehr ungehalten, dass noch nicht alles bereit war. Er zeigte sich sehr unsensibel, er hatte keinerlei Mitleid mit den Kindern.« [3] In einem Vermerk von Lischka in Paris vom 10.3.1942 heißt es unter anderem: »Die zur Deportierung kommenden Juden dürfen höchstens 50 kg Gepäck mit sich führen und müssen Verpflegungsrationen für drei Wochen mitbekommen ... Der Transportführer erhält gleichfalls eine Liste, die er in Auschwitz abzugeben hat. ... Besonderer Weisung des SS-Obersturmbannführers Eichmann gemäß sollen in Mischehen lebende Juden vorläufig von der Deportierung verschont bleiben.« [4]

Bereits zum Prozessauftakt waren etwa 200 Menschen aus Frankreich angereist und sorgten an Gerichtsstelle für Unruhe, da sie an der Verhandlung teilnehmen wollten, die Größe des Saales das aber nicht zuließ. Serge Klarsfeld gelang es schließlich, seine aufgebrachten Landsleute zu beruhigen, damit der Prozess beginnen konnte. Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat das viele Jahrzehnte später in einem Fernsehinterview bestätigt. Die Prozessbeteiligten erlebten ihn als einen auf Sachlichkeit bedachten Verhandlungsführer. Nur so ist vermutlich auch zu erklären, dass der von ihm vorbereitete zeitliche Ablaufplan für die Hauptverhandlungstage exakt eingehalten wurde. Das ist für Verfahren gegen nazistische Gewaltverbrecher äußerst untypisch gewesen.

Sie wussten, wozu sie Beihilfe leisteten

Am 25 Januar 1980 hielt F. K. Kaul seinen Schlussvortrag und kritisiert hierin auch: »So werden gerichtliche Verfahren zur Aburteilung von Nazisystem-Verbrechen im allgemeinen nur gegen die unteren Handlanger des Systems durchgeführt, gegen diejenigen, die – wie es so rücksichtsvoll formuliert wird – ›verstrickt‹ wurden in das Unrecht des Systems, das sie auch noch heute – oder vielleicht heute wieder – so wenig als Unrecht betrachten, dass sie es geradezu als Zumutung ansehen, auf der Anklagebank Platz nehmen zu müssen. ... Nein, die Nazisystem-Kriminalität – das heißt, die Struktur der Gewaltverbrechen, die, in der Zeit von 1933 – 1945 in dem nazistischen Machtbereich begangen, durch den Staats- bzw. Herrschaftsapparat nicht bekämpft, sondern im Gegenteil systematisch ausgelöst wurde – diese Art der Kriminalität ist bislang in ihrer kriminologischen Begrifflichkeit ... nicht in das Bewußtsein der Öffentlichkeit der Bundesrepublik gedrungen. Diese ist vielmehr bemüht, sie als ›geschichtliche Begebenheit‹, ›politische Zwangsläufigkeit‹ oder gar als ›kriegsbedingte Notwendigkeit‹ aus ihrem Bewußtsein zu verdrängen. Damit wird nahezu automatisch erreicht, daß die unmittelbaren Täter der in kompliziert-arbeitsteiligem Zusammenwirken begangenen Nazi-Gewaltverbrechen zu unselbstständig funktionierenden Rädchen einer ferngesteuerten Terrormaschinerie umfunktioniert werden, die des weitgehenden Verständnisses ihrer gesellschaftlichen Umwelt für die von ihnen begangenen kriminellen Untaten gewiß sein können. ... Denn tatsächlich war ja den an den Verbrechen des Nazisystems mittelbar oder unmittelbar Beteiligten zum Zeitpunkt des Tatgeschehens die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise klar. … ›Dieses Unrechtsbewußtsein konnte allerdings zur Tatzeit nicht zur Distanzierung von Verbrechen führen, weil eine Strafverfolgung durch das herrschende NS-System nicht zu befürchten war.‹ Eine Binsenwahrheit: Denn auch jeder konventionelle gewerbs- und gewohnheitsmäßige Verbrecher begeht sein Delikt nur in der festen Erwartung, nicht zur Aburteilung gebracht zu werden. Diese Erwartung ist es, die ihn deliktswillig, ja deliktsfreudig macht. ... Daß sich die beiden Angeklagten Lischka und Hagen bezüglich etwa 70.000 in Frankreich lebender jüdischer Menschen an den ersten drei Phasen dieses Massenmordes, nämlich der Aussonderung, der Isolierung und der Verbringung an die Mordstätten maßgeblich beteiligt haben, erweisen eine derartige Zahl der hier verlesenen und damit zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Dokumente, dass bei dieser objektiven Tatsache kein Wort mehr zu verlieren ist. Überdies hat Hagen diese Tatsache in seiner Vernehmung zur Sache nicht abgestritten. Für beide Angeklagten ist also die objektive Beteiligung an den drei Gliedphasen der Massenmordaktion, denen etwa 32.000 in Frankreich lebende jüdische Menschen, Männer Frauen und Kinder aller Altersklassen, zum Opfer fielen, als erwiesen anzusehen. ... Vollends aber liefern die hier zum Gegenstand der Verhandlung gemachten und verlesenen Dokumente den Beweis, daß die Angeklagten Lischka und Hagen genau gewußt haben, zu welchem Zweck die von ihnen veranlaßten Transporte jüdischer Menschen aller Altersklassen von den Transportsammellagern Frankreichs nach Auschwitz, und was die Transporte Nummer 50, 51, 52, 53, 54 anbelangt, in die Lubliner Vernichtungslager erfolgten. ... Zusammenfassend ist also festzustellen, daß durch Zeugenaussagen, durch Dokumente und Sachverständigengutachten erwiesen ist: Die Angeklagten Hagen und Lischka wußten, daß die durch ihre Tätigkeit ermöglichte Verschleppung jüdischer Menschen aller Altersklassen nach dem Osten zum Zwecke ihrer Ermordung erfolgte. ... Da der Angeklagte Heinrichsohn aufgrund der Bekundungen aller drei französischer Zeugen im Gegensatz zu seiner Darstellung, er sei nur als Schreiber auf der Dienststelle Mädchen für alles gewesen, maßgeblich persönlich im Lager Drancy Kenntnis von Art und Weise der Verschleppung dieser Kinder nach dem Osten hatte, blieb ihm der wirkliche Zweck der Verschleppung, nämlich die Vernichtung der Kinder nicht verborgen. ... Ich beantrage insofern die gemäß §§ 211, 27 StGB zulässige Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug für jeden der drei Angeklagten. Zugleich beantrage ich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, gemäß § 112 Abs. 3 StPO, sofortigen Haftbefehl zu erlassen.« [5]

Die Verurteilung – ein Erfolg

Das Landgericht Köln verkündete am 11. Februar 1980 sein Urteil. Es befand alle drei Angeklagten der Beihilfe zum Mord schuldig und verurteilte Lischka zu einer Freiheitsstrafe von zehn, Hagen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf und Heinrichsohn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Die geforderte sofortige Verhaftung noch im Gerichtssaal wurde allerdings durch das Gericht abgelehnt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel führte allerdings zum Erfolg und alle drei mussten die Haft antreten. Auch das Urteil selbst wurde durch den Bundesgerichtshof am 16. Juli 1981 durch Revisionsverwerfung bestätigt.

Lischka und Hagen mussten bis 1985 in Haft bleiben, das verbleibende Drittel der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Heinrichsohn wurde hingegen bereits im Juni 1982 vorfristig aufgrund eines Beschlusses des OLG Bamberg entlassen.

Der bekannte DDR-Gerichtsreporter Rudolf Hirsch hat den Prozess beobachtet und darüber in der »Wochenpost« sowie in seinem Buch »Um die Endlösung« informiert. Sein Bericht endet mit der Feststellung: »menschenfeindliche Ideologien und ständige Propaganda bekommen Eigengesetzlichkeiten. Das Handeln der Menschen aber ist nicht automatisch von dieser Eigengesetzlichkeit determiniert. Der Mensch ist keine Maschine, die in Bewegung gebracht wird, wenn man auf einen Knopf drückt. Der Mensch ist keine Maschine ohne Gefühl, er hat ein Verantwortungsbewusstsein. Zehntausende von Widerstandskämpfern haben in dieser schweren Zeit trotz tödlicher Gefahren nach ihrem Gewissen gehandelt.« [6]

Der Einsatz von Beate und Serge Klarsfeld hatte sich letztlich aber gelohnt, auch wenn sie dabei viel riskiert und einen langen Atem haben mussten. Es darf bezweifelt werden, ob es ohne sie den Prozess gegen die drei ehemaligen SS-Männer jemals gegeben hätte.   

 

Anmerkungen:

[1]  F. K. Kaul »Menschen vor Gericht«, Berlin 1981, S. 232.

[2]  Anne Klein (Hg.) »Der Lischka-Prozess«, Berlin 2013, S. 43.

[3]  Ebenda, S. 45.

[4]  Ebenda, S. 73.

[5]  Schlussvortrag von Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul im Strafverfahren gegen Lischka, Hagen und Heinrichsohn, vorgetragen am 25. Januar 1980 vor dem Schwurgericht beim Landgericht Köln, Privatdruck 1980.

[6]  Rudolf Hirsch »Um die Endlösung«, Prozessberichte, Berlin 2001, S. 306.

 

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2019-08: Mord ohne Sühne

2019-02: Gelebter Antifaschismus – Beate Klarsfeld zum 80. Geburtstag

2019-01: Der Mord, der nie verjährt