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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

Club der Fünf Ständigen?

Prof. Dr. Gregor Schirmer, Berlin

 

Gregor Schirmer, geboren 1932, promovierte 1959 zum Dr. jur. Im Jahr 1965 wurde er Professor für Völkerrecht. Seine beruflichen Tätigkeiten in der DDR lagen auf internationalem Gebiet und in der Wissenschaftspolitik. Nach der Wende war Genosse Professor Schirmer stetig in der PDS und später in der LINKEN aktiv. Der Partei gehört er bis heute an. Er ist langjähriger Autor unserer »Mitteilungen«. Im Leserbrief äußert er sich zu einigen Aspekten im Artikel »Die Mystifizierung von Kriegen« von Moritz Hieronymi. Beide werden darüber persönlich ins Gespräch kommen.

 

Als Konsequenz seiner interessanten »völkerrechtlichen Anregungen« [1], [2] schreibt Moritz Hieronymi: »Links sein, heißt für das Völkerrecht sein«. Die Linken müssen für das Völkerrecht sein. Das ist richtig. Mehr noch. Die Linken müssen das Völkerrecht als ihr Kampfinstrument begreifen und handhaben. Die Linkspartei hat sich in Grundsatzdokumenten wiederholt als Partei des Völkerrechts ins Spiel gebracht, ist aber diesem hohen Anspruch bisher nicht gerecht geworden. Ich halte auch das kurz-und-bündige kategorische Nein am Schluss der »Anregungen« Hieronymis zur Schutzverantwortung, zur humanitären Intervention, zur USA-Völkerrechtsverdrehung und zur »Vereint für den Frieden«-Resolution für richtig. Ich füge meinerseits einen Einwand und eine Anregung hinzu.

Seiner pauschalen Ablehnung jeglicher UN-Blauhelmeinsätze schließe ich mich nicht an. – Wenn es auch verfehlt wäre, in solchen Einsätzen recht viel mehr als brüchige Notlösungen zu sehen, sollten die Linken Blauhelme nicht ohne Prüfung des Einzelfalls ablehnen. Der fortdauernde Einsatz der Blauhelme in Zypern trägt z. B. sicherlich zur Beruhigung des Konflikts zwischen der Türkei und Griechenland bei. Eine andere Frage ist, dass Deutschland mit der Bundeswehr aus politischen, verfassungsrechtlichen und historischen Gründen an keinerlei Auslandseinsätzen teilnehmen soll, auch nicht an Blauhelm-Einsätzen, sondern seine Verantwortung für den Frieden mit seinen enormen zivilen Mitteln und Möglichkeiten wahrnehmen sollte. Auch schwache Mittel müssen im Kampf um Frieden und Sicherheit genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn bislang Blauhelm-Versuche in Syrien gescheitert sind.

In Gestalt der Charta der UNO verfügen wir über eindeutige völkerrechtliche Friedensregelungen. Das Kernstück ist das Verbot der Anwendung und Androhung militärischer Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen durch Art. 2 Ziffer 4. Nicht nur die Anwendung von Waffengewalt, also das Sprechen der Waffen, sondern aus gutem Grund schon die Drohung damit, wie sie die USA und die Nato betreiben, unterliegt dem Verbot. Zu diesen verbotenen Androhungen von Gewalt gehören nach meiner Meinung auch militärische Übungen und Manöver, die Entwicklung, Produktion und der Handel mit Waffen zu aggressiven Zwecken, wie sie die Nato praktiziert. 

Die Charta bezieht sich auf die zwischenSTAATLICHEN Beziehungen. Ohne das Handeln oder Nichthandeln von Staaten sind auch angebliche oder tatsächlich nichtstaatliche Konflikte nicht denkbar und heutzutage nicht möglich. Die Staaten sind und bleiben die möglichen und realen Hauptakteure in Sachen Krieg und Frieden, bei der Anwendung militärischer Gewalt, bei der Drohung damit und der Unterlassung von beidem. Das ist keine Negation oder Herabsetzung nichtstaatlicher Friedenskämpfe und -Bewegungen. Diese Kämpfe und Bewegungen müssen darauf gerichtet sein, dass sich die Staaten, zuvörderst die jeweils eigenen, friedlich und friedensfördernd verhalten.

Das Pendant zum Gewaltverbot ist die Verpflichtung der Staaten aus Art. 2 Ziffer 3 der Charta, »ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei[zulegen], dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.« Streitigkeiten zwischen Staaten werden sich wohl nicht vermeiden lassen. Das geltende Völkerrecht bietet ein hochentwickeltes System von Normen und Institutionen zur friedlichen Streitbeilegung. Ich muss es bei einem Hinweis belassen. Die Charta enthält ein eigenes »Kapitel VI. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten«: der Internationale Gerichtshof und eine Vielzahl schiedsgerichtlicher Verträge und natürlich die Mittel der Diplomatie, wie sie dem Generalsekretär der UNO und seinem Apparat zur Verfügung stehen. Man kann nicht sagen, dass dieses System von Normen und Institutionen in der praktischen Außenpolitik die gebührende Rolle spielt. Auch die nichtstaatliche Friedensbewegung beruft sich zu wenig und zu unkonkret auf die einzelnen Elemente dieses Systems.

Die Hauptverantwortung für die Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit trägt nach Art. 24 der Charta der Sicherheitsrat. Der Rat soll dieser Hauptverantwortung durch Beschlüsse gerecht werden und erforderliche Maßnahmen treffen, die in den Kapiteln VI und VII der Charta beschrieben sind. Das kann und soll man nachlesen. Hieronymi zeigt anschaulich, dass das System nicht funktioniert hat und wer daran schuld ist, nämlich die USA und die NATO. Er beweist auch, dass die Fortdauer und Verschärfung von Konflikten regelmäßig mit dem Scheitern von Beschlussfassungen im Sicherheitsrat zusammenhängt. Beschlüsse des Sicherheitsrats kommen nur zustande, wenn keines der fünf ständigen Mitglieder dagegen ist. Jedes von ihnen hat ein Vetorecht und kann den Sicherheitsrat lahmlegen. Die Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder verleiht einer Resolution des Sicherheitsrats ein Höchstmaß an Autorität und Aussicht auf Wirksamkeit. In der DDR und ihrer Völkerrechtswissenschaft wurde die Stellung der fünf Ständigen Mitglieder mit der Existenz eines völkerrechtlichen Grundsatzes der Einstimmigkeit verbunden. [3]

Die Charta hat fünf Staaten eine besondere Stellung und Verantwortung übertragen. Das sind die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA. Ohne deren opferreiche Anstrengungen wäre der verbrecherische Faschismus nicht besiegt worden. Ihre herausgehobene Stellung und Verantwortung ist in der Charta genau definiert und wird von allen UN-Mitgliedern, also von praktisch allen Staaten der Welt, kraft deren Beitritts zur UNO akzeptiert. Die Beschlüsse des Sicherheitsrats sind für sie alle verbindlich. In Art. 24 erkennen die UNO-Mitglieder an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung »in ihrem Namen handelt«.

Man kann darüber räsonieren, dass die Regelungen der Charta über den Sicherheitsrat das Kräfteverhältnis von 1945 und die Weltlage nach dem Sieg über den Faschismus widerspiegeln - und die Reform des Sicherheitsrats aus gutem Grund ein Dauerthema in Politik und Wissenschaft in der UNO mit »open end« ist. Ein Ergebnis ist nicht in Sicht. Ich plädiere dafür, den Sicherheitsrat und die geltenden Regeln über ihn, so wie sie sind, zu akzeptieren und zu beleben – ohne das Projekt einer Reform in den Papierkorb zu werfen.

Das würde vor allem bedeuten, die Zusammenarbeit der fünf ständigen Mitglieder zu verstärken und in diesem »Club« nach Kompromissen und Lösungen zu suchen. Dazu müssten sich die Staatschefs (und Außenminister) der »fünf Ständigen« regelmäßig im Sicherheitsrat treffen. Für solche Treffen gibt es Erfahrungen. Sie zu verstetigen oder zu institutionalisieren bedarf es keiner Änderung der Charta. Es ist nicht zu befürchten, dass eine Weltregierung der Fünf entsteht. Dafür würde schon die Fortexistenz des Vetorechts sorgen. Wenn es den Club der 20 ohne jegliche völkerrechtliche Basis gibt, warum nicht auch einen Club der 5 mit den Charta-Bestimmungen über den Sicherheitsrat als verbindlichen völkerrechtlichen Hintergrund? Und Deutschland soll fehlen? Es fehlen auch Japan, Indien, Brasilien, Spanien usw. usw. Deutschland soll freiwillig auf die Mitgliedschaft im Club der 5 und damit auf Rechte verzichten, die es ohnehin nicht hat und auf völkerrechtlich zulässigen Wegen nicht erhalten wird. Ohne Zusammenwirken der fünf Ständigen wird es keinen wirkmächtigen Sicherheitsrat geben, und ein solches Organ wird für die Sicherung des Friedens und der zivilisierten Fortexistenz der Menschheit dringend gebraucht.

 

Anmerkungen:

[1] Siehe Moritz Hieronymi, Die Mystifizierung von Kriegen – Völkerrechtliche Anregungen zu künftigen friedenspolitischen Auseinandersetzungen, in: Mitteilungen der Kommunistischen Plattform der Partei DIE LINKE, Heft 3/2020, Nummer 361, S. 6–17.

[2] Vgl. auch meinen Aufsatz »Plädoyer für das Völkerrecht« in: Marxistische Blätter 5-99, S. 67-72. Wer sich für eine marxistisch fundierte und inspirierte Gesamtdarstellung des Völkerrechts und seiner Wirkungen, über Maßnahmen und die Geschichte interessiert, dem empfehle ich das Studienbuch von Norman Paech/Gerhard Stuby »Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen«, Hamburg 2013, siehe auch Erhard Crome (Hrsg.), Die UNO und das Völkerrecht in den internationalen Beziehungen der Gegenwart, Potsdam 2012.

[3] Siehe Völkerrecht, Grundriss, Berlin 1988, S. 203.

 

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2019-06: Versailles vor 100 Jahren

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2018-06: Atalanta – Seeräuberei – Völkerrecht

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