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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

Völkermord in Ruanda – 6. April 1994

Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg

 

»Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.« So beginnt mit Artikel 1 die Völkermordkonvention der UNO, in der sich die Mitgliedstaaten im Dezember 1948 verpflichteten, die »Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geißel« zu befreien. Schon zwei Jahre zuvor hatte die Generalversammlung in einer Resolution [1] den Völkermord als ein »Verbrechen gemäß internationalem Recht« bezeichnet, »das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird«. Der Völkermord an den Juden, den Sinti und Roma war in den Nürnberger Prozessen noch kein eigener Tatbestand gewesen, das Urteil vom September/Oktober 1946 beschrieb aber ausführlich als »vorsätzlichen und systematischen Massenmord« (Art. 6 c IMT-Statut) alle die Verbrechen, die seitdem unter dem Begriff Genozid/Völkermord geächtet sind.

Die vorher undenkbaren Verbrechen waren geschehen und es gab eine seltene Übereinstimmung unter den Staaten nach dem Krieg, dass sich so etwas nie wiederholen dürfe. Doch keine 50 Jahre später standen die Staaten ohnmächtig vor einer Katastrophe, die seit ihren ersten Anfängen als Völkermord zu erkennen war. Am 6. April 1994 wurde das Flugzeug des burundischen Präsidenten Cyprien Ntaryamira beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali mit einer Rakete abgeschossen, an Bord u.a. auch der ruandische Präsident Habyarimana. Beide kamen aus Daressalam, wo sie an einer Konferenz teilgenommen hatten, keiner überlebte. Bis heute gibt es nur sich widersprechende Vermutungen, wer die Rakete abgeschossen hat. Übereinstimmung herrscht jedoch darüber, dass schon in der nächsten Stunde der Völkermord an den Tutsi aber auch die Verfolgung oppositioneller Hutus und Anhänger des Arusha-Friedensabkommens begann.

Dieses Abkommen war am 4. August 1993 zwischen der Regierung und der von Paul Kagame geführten Tutsi-Rebellenarmee »Ruandische Patriotische Front« (RPF) abgeschlossen worden. Es sollte den seit 1990 tobenden Bürgerkrieg beenden. Die ruandischen Flüchtlinge sollten zurückkommen, ihr Eigentum sollte ihnen zurückgegeben werden. Diesem standen jedoch starke Kräfte um den Präsidenten und in seiner Partei entgegen, die die Vertreibung der Tutsi forderten und öffentlich zur ihrer Ermordung aufriefen. Sie gründeten die gewalttätigen Milizen Impuzamugambi und Interahamwe, Schusswaffen und Macheten wurden an die Bevölkerung ausgeliefert und die Rhetorik gegen die Tutsi nahm immer gespenstischere Formen der Diffamierung und Entmenschlichung an. [2] Es bedurfte offensichtlich nur eines Funkens, um dieses Pulverfass zum Explodieren zu bringen. Die Rakete auf das Flugzeug des burundischen Präsidenten im April 1994 sollte es dann sein.

In den folgenden drei Monaten bis Mitte Juli verloren 800.000 bis 1 Mio. Menschen ihr Leben. Ca. 75 % der in Ruanda lebenden Tutsi wurden ermordet. Die Umstände dieser grauenhaften Zeit, die Abfolge der Massaker, die brutalen Facetten des Völkermordes spiegeln sich in einer Vielzahl von Analysen, Sachbüchern, Erfahrungsberichten, Dokumentar- und Spielfilmen wider, sie sind literarisch und dramatisch verarbeitet worden, sodass über den Hergang der Katastrophe, die Opfer und Täter nicht mehr viele Frage offen geblieben sind. Es hat eine breite juristische Aufarbeitung gegeben, die bis heute anhält. Der Internationale Gerichtshof für Ruanda (ICTR) in Arusha (Tansania) hat trotz seiner immer wieder gerügten Ineffizienz in den vergangenen acht Jahren 69 Urteile gegen hochrangige Verantwortliche erlassen, etliche befinden sich noch in der Berufung. Daneben haben die nationalen Gerichte Ruandas weit über 10.000 Urteile gesprochen, 10 % waren Todesurteile. 1998 befanden sich 120.000 Menschen in den überfüllten Gefängnissen. Die Gerichte wurden 2005 durch die sogenannten Gacaca-Gerichte abgelöst, eine alte Form der Rechtsprechung, die in öffentlicher Verhandlung nach gesetzlichen Regeln vor mindestens 100 Anwesenden Täter und Opfer gegenüberstellen, um einen Ausgleich für die Leiden der Opfer zu finden und die Feinde wieder miteinander zu versöhnen. [3] Etwa 260.000 Laienrichter wirkten in über 10.000 Gerichten an zigtausend solcher Verfahren, die dennoch die abnormen Dimensionen dieses Völkermordes nicht bewältigen konnten. Im Juni 2012 stellten sie ihre Tätigkeit ein.

Bei all diesen Versuchen, den Tathergang zu rekonstruieren, die Täter und Opfer zu identifizieren, die Ungeheuerlichkeit des Geschehens zu begreifen und eine Versöhnung der Feinde zu ermöglichen, spielte die Frage nach dem Ursprung dieser zivilisatorischen Entgleisung, wieso dieser Einbruch barbarischer Gewalt möglich wurde, eine hervorragende Rolle. Ihr und den vielen Thesen und Theorien soll hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Hier interessiert die Frage, ob und mit welchen Mitteln dieser Völkermord hätte verhindert werden können. Sie ist für die Zukunft, in der es um die Verhinderung derartiger Schlächtereien gehen muss, von mindestens ebenso großer Bedeutung. Es ist zuvörderst eine Frage an die Staaten, Organisationen und Mächte, die kraft ihres eigenen Auftrags und ihrer Bestimmung die Verantwortung für das friedliche Zusammenleben der Völker und Staaten für sich reklamieren.

Schon zwei Monate nach dem Arusha-Friedensabkommen vom August 1993 stand eine UN-Friedenstruppe – UNAMIR [4] – mit 2500 Soldaten aus Bangladesh und Ghana in Ruanda. Ihr Auftrag zur Förderung des Friedens enthielt kein Mandat für Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 des Kapitel VII UN-Charta, der Waffengebrauch war allein auf die Selbstverteidigung beschränkt. Es handelte sich um eine klassische Blauhelmtruppe. Viele sehen in dieser Beschränkung den zentralen Fehler der UNO, die es der Truppe nicht erlaubte einzugreifen, als sie von geheimen Waffenlagern, Todeslisten und geplanten Massentötungen erfuhr. In der Tat drang der damalige Leiter der UN-Friedenseinsätze und spätere Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, auf strikte Einhaltung des engen Mandats und lehnte dessen Erweiterung wie auch die Aufstockung und bessere Ausrüstung der UNAMIR ab. Er soll sogar Hilfeersuchen und Berichte über einen bevorstehenden Völkermord seinerzeit nicht an den Sicherheitsrat weitergegeben haben, sodass ihm der Leiter der Mission, der kanadische General Roméo Dallaire, öffentlich eine Mitschuld an dem Völkermord gab. [5] Nach dem Tode von 10 belgischen Soldaten wurde die Truppe sogar bis auf 450 Soldaten reduziert, die den ausufernden Gewalttaten nichts mehr entgegensetzen konnte.

Es wäre jedoch falsch, allein Kofi Annan für diese Zurückhaltung, die von ihren Kritikern als krasses Versagen gegeißelt wird, verantwortlich zu machen. Sie entsprach der Haltung der im Sicherheitsrat einflussreichen Mächte. Man scheute sich, den Begriff des Völkermordes überhaupt zu verwenden. Der damalige Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali sprach von »verhängnisvollen Umständen« und die US-Administration vermied den Begriff, um nicht den Druck auf ein militärisches Eingreifen zu erhöhen. Ruanda hatte damals noch nicht die strategische Bedeutung wie heute und das Scheitern der UNOSOM II in Somalia war noch in frischer Erinnerung. Denn nach der Tötung von 18 US-Soldaten und der öffentlichen Schändung ihrer Leichen hatte man fluchtartig das Land verlassen und war zu keiner weiteren Mission bereit. [6] Erst im Mai 1994 mit den massiven Flüchtlingsströmen wandelte sich die Einstellung. Die Truppe wurde auf 5500 Soldaten verstärkt und nun als UNAMIR II mit einem robusten Mandat nach Art. 42 UN-Charta ausgerüstet. [7] Doch die Verstärkung verzögerte sich, sodass Frankreich die Initiative ergriff und, gestützt auf eine erneute Resolution des UN-Sicherheitsrats [8], im Südwesten von Ruanda eine Sicherheitszone schuf, in der die Hutu-Flüchtlinge Schutz vor den siegreichen Truppen der RPF finden konnten. Den Völkermord aufhalten konnte diese »Opération Turquoise« allerdings nicht, er fand faktisch erst mit dem Sieg der RPF Mitte Juli 1994 ein Ende.

Selbst wenn man das späte Eingeständnis des französischen Präsidenten Sarkozy, es habe eine Form der Blindheit gegeben, man habe die Dimension des Völkermords nicht wahrgenommen, akzeptiert, bleibt dennoch die Frage, ob und wie diese Katastrophe hätte verhindert werden können. Gut 15 Jahre vorher hatte es bereits einen furchtbaren Völkermord im damaligen Kampuchea gegeben, bei dem weit mehr Opfer zu beklagen waren, ohne dass die Staaten der UNO eingegriffen hätten. Der UNO-Sicherheitsrat hätte eingreifen können, denn es hatte sich bereits damals die Auffassung durchgesetzt, dass Völkermord, auch wenn er die Grenzen des Staates, in dem er begangen wird, nicht überschreitet, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gem. Art. 39 UN-Charta darstellt. Er war nur durch die seltsame Koalition zwischen den USA und der VR China gelähmt. Als Vietnam schließlich dem Treiben ein Ende machte, wurde es noch lange Jahre danach von beiden Staaten geächtet und boykottiert.

Die Frage spitzt sich also darauf zu, ob Staaten auch ohne Mandat des Sicherheitsrats an ihm vorbei in einen Staat militärisch eingreifen dürfen. Das würde eine doppelte Ermächtigung voraussetzen. Zunächst müsste der intervenierende Staat selbst entscheiden, ob in dem anderen Staat ein Völkermord geschieht. Stellt er es fest, müsste er dann über Art und Umfang seines Eingreifens entscheiden. Es gibt vereinzelte Beispiele derartiger »humanitärer« Interventionen ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats, die jedoch alle umstritten sind: Indien in Bangladesch 1971, Tansania in Uganda 1979, Vietnam in Kambodscha 1978/79, NATO in Ex-Jugoslawien 1999. Obwohl die ersten Bombenangriffe der NATO im März 1999 noch mit dem Vorwurf des Völkermordes begründet wurden, ließ man schon im Mai von dem Begriff ab und legte Milosevic vor dem Internationalen Jugoslawien-Tribunal einen Völkermord nicht mehr zur Last. Die »humanitäre Intervention« ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats hat sich völkerrechtlich nicht durchgesetzt, sie liefert keine völkerrechtliche Legitimation für ein militärisches Eingreifen. Zu Recht, denn wer schützt die schwachen Staaten vor dem Missbrauch, der mit dem Urteil über einen Völkermord getrieben werden kann? [9] Diese Entscheidung kann nur ein Gremium aus mehreren Staaten treffen, die sich wechselseitig beim Einsatz ihrer Interessen kontrollieren. Deshalb ist schon die Völkermordkonvention von 1948 nicht von der Regelung der UNO-Charta abgewichen, die Entscheidung über das Eingreifen mit militärischen Mitteln allein dem UNO-Sicherheitsrat zu überlassen. Handelt er nicht oder wird er durch ein Veto blockiert, so können Katastrophen ihren Lauf nehmen wie die in Kampuchea oder in Ruanda. Doch stimme ich William S. Schabas in seinem monumentalen Werk über den »Genozid im Völkerrecht« zu, wenn er resümiert: »Das Tolerieren von individuellen Initiativen ohne Genehmigung des Sicherheitsrats ist eine abschüssige Bahn, die ins Chaos führt. Die Folgen für die internationalen Menschenrechte sind potentiell ebenso gravierend wie die eines Völkermordes.« [10]

Der einzige Ausweg, der aus dieser Sackgasse führen könnte, bietet sich über die berühmte Resolution 377 V (Uniting for Peace) an, mit der die USA 1950 im Koreakrieg die Blockade des UN-Sicherheitsrats durch die Sowjetunion überwinden konnten. Diese Resolution schuf die Möglichkeit, »in einem Fall offenbarer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruchs oder einer Angriffshandlung« die UN-Generalversammlung mit der Sache zu befassen, wenn der UN-Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder seiner Verantwortung zur Friedenswahrung nicht gerecht wird. Dieser Einsatz der UN-Generalversammlung in internationalen Krisen, obwohl eindeutig eine Verletzung der Kompetenzverteilung der UNO-Charta, ist in der Folgezeit verschiedentlich praktiziert worden und wird heute völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Doch ist auch ihr Erfolg abhängig von der Zustimmung der großen Mächte. Als im Frühjahr 2003 einige Staaten die Entscheidungsblockade des UN-Sicherheitsrats über die angeblichen Massenvernichtungswaffen des Irak mit einer Überweisung an die UN-Generalversammlung lösen wollten, konnten die USA diese Initiative mit der unverhohlenen Androhung von negativen Maßnahmen stoppen.

Wir müssen uns schließlich eingestehen, dass es Krisen, Konflikte, Kriege und Verbrechen gibt, für deren Verhütung oder Beendigung wir immer noch nicht über schnell wirkende Instrumente verfügen. Die desaströsen Folgen, die die großen militärischen Interventionen in den letzten Jahrzehnten, ob in Jugoslawien, Afghanistan, Irak oder Libyen, gehabt haben, sollten uns allerdings jeden Glauben an den Einsatz von Gewalt als Friedensbringer genommen haben.

 

Anmerkungen:

[1] Res. 96 I v. 11. Dezember 1946.

[2] Vgl. zur gesamten Vorgeschichte: The Report Of The International Panel Of Eminent Personalities To Investigate The 1994 Genocide In Rwanda And The surrounding Events, (http://www. aegistrust.org/images/stories/oaureport.pdf); Alison Des Forges, Kein Zeuge darf überleben. Der Genozid in Ruanda, Hamburg 2002.

[3] Vgl. Gerd Hankel, Über den schwierigen Versuch der Vergangenheitsaufarbeitung in Ruanda, in: Jörg Calließ (Hrsg.), Zehn Jahre danach: Völkermord in Ruanda, Evang. Akademie Loccum, S. 105-111; Alex T. Paul, Das Unmögliche richten – Schuld, Strafe und Moral in Ruanda, in: Leviathan 34/1, 2006, S. 30 ff.

[4] UNSR Res. 872 vom 5. Oktober 1993.

[5] Vgl. Roméo Dallaire, Handschlag mit dem Teufel. Die Mitschuld der Weltgemeinschaft am Völkermord in Ruanda, Frankfurt a. M. 2007.

[6] Vgl. Allison des Forges, a.a.O. S. 738 ff.

[7] Vgl. UNSR Res. 918 v. 17. Mai 1994.

[8] Vgl. UNSR Res. 929 v. 22. Juni 1994.

[9] Vgl. N. Paech, „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht, in: U. Albrecht, P. Schäfer, Der Kosovo-Krieg, Köln 1999, S. 82 ff.

[10] William S. Schabas, Genozid im Völkerrecht, Hamburg 2000, S. 650.

 

Mehr von Norman Paech in den »Mitteilungen«: 

2013-10: Warum sollen Deutsche töten und sterben?

2012-10: »Responsibility to protect«

2012-07: Die Cuban Five

2011-05: Podiumsdiskussion auf der 3. Tagung der 15. KPF-Bundeskonferenz, Berlin, 2. April 2011: »Ein Jahr Programmdebatte – Ergebnisse, Probleme, Schlußfolgerungen«