Die EU-Beistandspflicht – eine Alternative zur NATO?
Moritz Hieronymi, Peking
Anmerkungen zu einem Vorschlag im Diskussionspapier von Gallert, Schirdewan, Wolf et al.
I. Die Programmdebatte als Ort der Klärung
Seit einigen Wochen kursiert ein Diskussionspapier [1] von den Autoren Gallert, Schirdewan, Wolf et al. zur jüngsten Programmdebatte in der Linken. Die Autoren unternehmen darin den Versuch, die Außen- und Sicherheitspolitik der Partei unter den Bedingungen einer sich fragmentierenden Weltordnung neu zu bestimmen. Es diagnostiziert zutreffend das Ende der unipolaren Ordnung, die Erosion transatlantischer Sicherheitsversprechen und die Gefahr einer neuen Blockkonfrontation und benennt das Problem, das sich daraus für linke Politik ergibt: Wie kann Sicherheit organisiert werden, ohne in die Logik von Aufrüstung und militärischer Konfrontation zurückzufallen?
An einer zentralen Stelle des Papiers findet sich eine programmatische Weichenstellung, die in der bisherigen Debatte noch nicht hinreichend gewürdigt wurde. Im Abschnitt zur strategischen Unabhängigkeit der EU formulieren die Autoren:
»Deshalb fragen wir: Ist Europäische Verteidigung gemäß Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag organisierbar? Seine Beistandsverpflichtung ist strikt defensiv formuliert (defensiver als Art. 5 NATO-Vertrag). Für die Erfüllung der Beistandsverpflichtung ist keine EU-Armee und auch kein Angriff auf den Parlamentsvorbehalt erforderlich, stattdessen bedarf es einer arbeitsteiligen Koordination der Verteidigungspolitiken und kooperativer Kommandostrukturen. Dann würde eine glaubwürdige Sicherheitsperspektive jenseits der NATO möglich.«
Diese Passage verdient eine genaue Prüfung. Sie empfiehlt Art. 42 Abs. 7 EUV als institutionelles Fundament einer europäischen Sicherheitsarchitektur, die strategisch unabhängig von den USA agieren und als Alternative zur NATO taugen soll. Der Vorschlag ist originell, weil er einen bestehenden rechtlichen Rahmen benennt, der politisch ausgefüllt werden könne.
Bevor dieser Vorschlag am Maßstab des Vertragstextes geprüft wird, ist allerdings eine Vorfrage zu klären: Was genau behaupten die Autoren? Formulieren sie eine juristische Auslegung – eine Interpretation, was Art. 42 Abs. 7 EUV heute bereits ermöglicht? Oder formulieren sie eine politische Forderung – eine Agenda, in welche Richtung das Europarecht weiterentwickelt werden sollte? Diese Unterscheidung ist nicht akademisch. Wenn die Autoren eine rechtspolitische Reformagenda meinen, dann wäre zu fragen, ob die Norm reformierbar ist und ob sie als Ausgangspunkt sinnvoll gewählt ist. Wenn sie hingegen eine juristische Auslegung des geltenden Rechts behaupten, dann ist die Frage, ob diese Auslegung trägt. Das Diskussionspapier lässt diese Unterscheidung offen – und genau diese Offenheit ist ein Teil des Problems. Die folgende Analyse prüft daher beide Lesarten.
II. Die historische Genese: Vom Konventsentwurf zum Lissabonner Kompromiss
Die Entstehungsgeschichte der Beistandsklausel ist für das Verständnis ihrer rechtlichen Bedeutung unerlässlich. Sie zeigt, dass Art. 42 Abs. 7 EUV nicht als Fundament einer von der NATO unabhängigen europäischen Verteidigung konzipiert wurde, sondern als Ergebnis eines komplexen Ringens zwischen transatlantischen, neutralen und integrationswilligen EU-Mitgliedstaaten.
Ursprünglich war die sicherheitspolitische Rolle der EU auf die sogenannten Petersberg-Aufgaben beschränkt. Diese wurden im Juni 1992 vom Ministerrat der Westeuropäischen Union (WEU) vereinbart und umfassten humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung. Mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) wurden diese Aufgaben in das EU-Primärrecht übernommen. Die territoriale Verteidigung blieb ausdrücklich der NATO vorbehalten.
Der Europäische Konvent zur Zukunft Europas, der 2002 bis 2003 unter Vorsitz von Valéry Giscard d'Estaing tagte, erarbeitete den Entwurf eines Verfassungsvertrages. In diesem Konvent wurde erstmals die Idee einer kollektiven Verteidigungsklausel für die EU ernsthaft diskutiert. Ein gemeinsamer französisch-deutscher Vorschlag sah vor, den Mitgliedstaaten zu erlauben, ihre WEU-Verpflichtungen im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit in die EU zu integrieren.
Die Verhandlungen standen unter dem Eindruck der tiefsten Krise der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik seit ihrem Bestehen. Der Irak-Krieg 2003 offenbarte die tiefe Zerrissenheit Europas in Sicherheitsfragen. Besonders signifikant war das Verhalten der »Vilnius-Gruppe« – zehn mittel- und osteuropäische Staaten –, die im Februar 2003 ihre Unterstützung für die USA bekundeten und sich damit offen gegen die offizielle EU-Position stellten. Parallel dazu unterzeichneten Großbritannien, Spanien, Italien, Portugal, Dänemark, Polen, Ungarn und Tschechien den als »Brief der Acht« bekannt gewordenen Text. Auch dieses Dokument demonstrierte: Die transatlantischen Partnerstaaten waren nicht bereit, ihre sicherheitspolitischen Präferenzen einer gemeinsamen europäischen Linie unterzuordnen.
Der Kompromiss, der schließlich den Weg in den Vertrag von Lissabon fand, trägt die Spuren dieser Auseinandersetzung in jeder seiner Bestimmungen. Die ursprüngliche Idee einer Vorausgruppe mit verbindlicherer Zusammenarbeit wurde aufgegeben. Stattdessen erhielt die Beistandsklausel zwei wesentliche Einschränkungen: die ausdrückliche Wahrung des besonderen Charakters der Sicherheitspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und die Bindung an die NATO-Verpflichtungen. Das Ergebnis ist eine Norm, die im Wortlaut ambitioniert klingt, in der Substanz aber das Vorhandene absichert.
Wer Art. 42 Abs. 7 EUV als Ausgangspunkt für eine NATO-unabhängige europäische Sicherheitspolitik nutzen will, tritt damit das Erbe genau jener Kräfte an, die diese Norm so formuliert haben, dass sie keine solche Politik ermöglicht. Die Entstehungsgeschichte ist kein Argument gegen Vertragsreform – aber sie ist ein starkes Argument dafür, dass diese Reform nicht durch Umdeutung des bestehenden Textes, sondern nur durch explizite Änderung des EU-Primärrechts möglich wäre.
III. Die drei Dimensionen von Art. 42 EUV
Die folgenden drei Dimensionen schränken die Norm von innen her ein – durch ihren Wortlaut, ihre Ausnahmeregelungen und ihre Entscheidungsstruktur. Sie sind voneinander zu unterscheiden, greifen aber ineinander: Wer eine überwindet, stößt auf die nächste.
1. Die Bindung an die NATO: Hierarchie statt Koexistenz
Bereits Art. 42 Abs. 2 EUV bestimmt, dass die Politik der Union die Verpflichtungen derjenigen Mitgliedstaaten achtet, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, und mit der in diesem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar sein muss. Diese Bestimmung geht über eine bloße Absichtserklärung hinaus: Sie etabliert eine Hierarchie. Etwaige Kollisionen zwischen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und der NATO sind zugunsten der NATO zu lösen.
Absatz 7 bekräftigt dies ausdrücklich und fügt eine Formulierung hinzu, die das Diskussionspapier übergeht: Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der NATO eingegangenen Verpflichtungen, »die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist«.
Damit ist keine bloße Koexistenz zweier gleichberechtigter Bündnisse gemeint. Der Vertragstext weist der NATO eine exklusive Rolle zu: Sie ist das Fundament und das Instrument der kollektiven Verteidigung für 23 der 27 EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Beistandspflicht ist dieser Architektur nicht nur nachgeordnet – sie ist von ihr strukturell nicht zu trennen. Die Frage ist nicht, ob die EU neben der NATO eine Verteidigungsgemeinschaft aufbauen könnte. Die Frage ist, ob sie es ohne die NATO könnte. Der Vertrag verneint dies: Für die atlantischen Mitglieder ist die NATO nicht eine Option unter vielen, sondern die Grundlage. Die EU-Klausel kann diese Grundlage nicht ersetzen, sondern nur ergänzen – und auch das nur, wo die NATO nicht tätig wird.
Diese strukturelle Abhängigkeit hat die NATO selbst stets eingefordert. Die legendären »drei D's« der damaligen US-Außenministerin Madeleine Albright – no decoupling, no duplication, no discrimination – sind längst Vertragswirklichkeit geworden. Die europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik darf keine Abkoppelung von der NATO bewirken, keine unnötige Verdoppelung von Strukturen und keine Benachteiligung von Nicht-EU-NATO-Mitgliedern. Autonomie, so das Verständnis, bedeutet lediglich: Die EU darf dann tätig werden, wenn die NATO nicht beabsichtigt, Kräfte bereitzustellen. Für größere Einsätze aber bliebe sie auf Planungs- und Logistikhilfe der NATO angewiesen. Eine »Sicherheitsperspektive jenseits der NATO« ist unter diesen Bedingungen nicht erreichbar.
Das österreichische Bundesheer, immerhin die Armee eines neutralen Staates, formuliert es in seinem offiziellen Unterrichtsmaterial noch deutlicher:
»Artikel 42 (7) EUV kann in keiner Weise mit dem Prinzip der kollektiven Verteidigung verglichen werden, das kennzeichnend für die NATO ist. [...] Da somit Artikel 42 (7) EUV ›den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt‹, wäre dieser Artikel nach österreichischer Auffassung mit der Neutralität vereinbar.« [2]
Mit anderen Worten: Selbst ein neutraler Staat, der der NATO nicht angehört, versteht die EU-Klausel nicht als Embryo einer europäischen Verteidigungsunion, sondern als politisch flexibles Instrument, das die bestehenden Bündnisstrukturen – insbesondere die NATO – unangetastet lässt. Die EU-Klausel konkurriert nicht mit der NATO, sie konkurriert nicht einmal mit der Neutralität. Sie ist bewusst so schwach formuliert, dass sie mit allem vereinbar ist – und gerade deshalb taugt sie nicht als Fundament einer strategisch unabhängigen europäischen Verteidigung.
An dieser Stelle ist der mögliche Einwand der Autoren ernst zu nehmen: Sie könnten argumentieren, sie formulierten nicht eine Auslegung des geltenden Rechts, sondern eine Reformagenda – und Art. 42 Abs. 7 EUV sei ein sinnvoller Ausgangspunkt, weil die Beistandsverpflichtung zumindest im Kern defensiv formuliert sei und durch Vertragsänderung von der NATO-Klausel befreit werden könnte. Dieser Einwand hätte Gewicht, wenn das Papier die Notwendigkeit einer solchen Vertragsänderung benennen würde. Es tut dies nicht. Es erweckt stattdessen den Eindruck, als sei die angestrebte Sicherheitsperspektive bereits auf der Grundlage des geltenden Art. 42 Abs. 7 EUV realisierbar. Darin liegt die entscheidende Unschärfe.
2. Die Neutralitätsklausel: Schutz vor der Beistandspflicht, nicht durch sie
Das Diskussionspapier beschreibt die Beistandsverpflichtung als strikt defensiv formuliert, übergeht dabei aber den zweiten Satz des Absatzes 7: Die Beistandspflicht lässt »den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt«. Diese als Irish clause bekannte Regelung wurde auf Betreiben Irlands bereits in den Vertrag von Maastricht aufgenommen und sollte ursprünglich die verteidigungspolitische Unabhängigkeit der traditionell neutralen bzw. bündnisfreien Mitgliedstaaten bewahren – darunter Irland, Österreich, Schweden, Finnland, Malta und Zypern. Mit dem Beitritt Finnlands (2023) und Schwedens (2024) zur NATO ist diese Gruppe kleiner geworden, doch gerade für die verbleibenden Staaten – namentlich Irland, Österreich, Malta und Zypern – behält die Klausel ihre volle Schutzfunktion.
Österreich ist der instruktivste Fall. Die immerwährende Neutralität ist völkerrechtlich und verfassungsrechtlich mehrfach abgesichert: durch das Moskauer Memorandum (1955), den Staatsvertrag (1955) und das Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität. Bei den Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon stand die österreichische Bundesregierung vor einem Dilemma: Die Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, einem angegriffenen Staat »mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln« Hilfe zu leisten. Eine solche Verpflichtung ist mit einem Neutralitätsstatus, der militärische Bündnisverpflichtungen ausschließt, strukturell unvereinbar.
Die österreichische Verhandlungsführung reagierte mit einem klaren Kalkül: Sie bestand auf der Aufnahme und Beibehaltung der Neutralitätsklausel, um den Konflikt zwischen EU-Verpflichtung und Verfassungsrecht zu entschärfen. Die Formulierung »mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln« wurde bewusst offengehalten, um den neutralen Staaten den Spielraum zu belassen, selbst zu entscheiden, welche Mittel sie im konkreten Fall für angemessen halten – von politischer Unterstützung über humanitäre Hilfe bis hin zu wirtschaftlichen Sanktionen, aber eben nicht zwingend militärischen Beiträgen.
Das österreichische Bundesheer hat diese Position in seinem Unterrichtsheft präzisiert:
»Eine aktive Beteiligung an einem Beistandsbündnis ist mit Artikel 42 (7) EU-Vertrag laut österreichischer Definition nicht gefordert. Falls sich Österreich tatsächlich an einem Beistand innerhalb der EU beteiligen möchte, müsste Österreich unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Verfahrens das Neutralitäts-BVG vom 26. Oktober 1955 aufheben, in der Folge müssten auch die Abkehr vom Neutralitätsstatus der Staatengemeinschaft notifiziert werden.« (s. Fn. 2)
Die Botschaft könnte klarer nicht sein: Aus österreichischer Sicht schützt die Irische Klausel vor der Beistandspflicht, sie ermöglicht sie nicht. Wer aus ihr ein Instrument kollektiver Verteidigung machen will, müsste die Neutralität aufgeben – nicht etwa die Klausel politisch anders auslegen.
Der Praxistest erfolgte 2015. Nach den Terroranschlägen von Paris rief Frankreich erstmals den Beistandsfall nach Art. 42 Abs. 7 EUV aus. Österreich erklärte seine Solidarität, Bundeskanzler Werner Faymann verwies jedoch ausdrücklich auf die Neutralität. Diese, so Faymann, bedeute nicht Teilnahmslosigkeit, sondern Engagement bei Friedensmissionen. Solange Beistand z.B. als polizeiliche Kooperation verstanden werde, berühre dies die Neutralität nicht. Die österreichische Teilstrategie Verteidigungspolitik von 2014 hält dazu fest: »Durch die irische Klausel wird die österreichische Neutralität berücksichtigt.« – was eine »grundsätzliche Verpflichtung« einschließe, »einem angegriffenen Mitgliedstaat zu Hilfe zu kommen«, aber eben nicht automatisch militärisch.
Die Schlussfolgerung ist eindeutig: Die neutralen Staaten haben die Beistandspflicht nicht als Instrument ihrer Sicherheitspolitik begriffen, sondern als potenzielle Bedrohung ihrer Verfassungsordnung – und sich durch eine Ausnahmeklausel gegen sie schützen müssen. Die Klausel ist kein Einfallstor für eine neue gemeinsame Sicherheitspolitik, sondern das Resultat des Widerstands gegen eine Politik, die Neutralität obsolet zu machen drohte. Wer aus dieser Norm ein Instrument linker Friedenspolitik machen will, muss erklären, warum das gelten soll, was diejenigen, für die die Klausel geschaffen wurde, als Gefahr betrachtet haben.
3. Der intergouvernementale Charakter: Freiwilligkeit als Strukturprinzip
Das Diskussionspapier betont, dass für die Erfüllung der Beistandsverpflichtung eine arbeitsteilige Koordination der Verteidigungspolitiken genüge. Diese Einschätzung übersieht, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP) intergouvernementalen Charakter hat. Die Entscheidungsverfahren unterliegen ausnahmslos dem Einstimmigkeitsprinzip. Die EU verfügt über keine eigenen Streitkräfte. Die Mitgliedstaaten können nicht zur Leistung von Beistand gezwungen werden. Erklärung Nr. 14 zum Vertrag von Lissabon stellt ergänzend klar, dass die Bestimmungen der GASP die bestehenden Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten nicht berühren.
Selbst wenn man die NATO-Kompatibilitätsklausel und die Neutralitätsausnahme für überwindbar hielte, bliebe das Fundamentalfaktum der Freiwilligkeit. Die vorgeschlagene arbeitsteilige Koordination müsste auf einem Fundament errichtet werden, das diese Koordination weder institutionell vorschreibt noch rechtlich erzwingbar macht.
IV. Die Werteklausel als Einfallstor für Interventionen
Selbst wenn man die drei inneren Normschranken – NATO-Bindung, Neutralitätsklausel und intergouvernementalen Charakter – als überwindbar betrachtete, etwa durch Vertragsänderungen oder politische Umdeutungen, bliebe ein Problem, das tiefer liegt: Art. 42 Abs. 7 EUV ist in einen Vertragskontext eingebettet, der militärische Einsätze nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Durchsetzung europäischer Werte vorsieht – und damit Perspektiven eröffnet, die mit den friedenspolitischen Grundsätzen der Linken schwerlich vereinbar sind.
Art. 42 Abs. 1 Satz 3 EUV bestimmt, dass zivile und militärische Missionen der Union im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta durchgeführt werden. Dies scheint eine klare Bindung an das Völkerrecht zu statuieren. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch eine bedeutsame Ambivalenz. Art. 3 Abs. 5 Satz 2 EUV fordert nicht nur die strikte Einhaltung des Völkerrechts, sondern auch dessen Weiterentwicklung. Die Wertebindung der Union nach Art. 2 EUV – Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte – erhält hier eine sicherheitspolitische Dimension, die weit über kollektive Selbstverteidigung hinausweist.
Dieser Zusammenhang ist nicht abstrakt. Ein konkretes Szenario macht ihn greifbar: Wenn in einem Drittstaat schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden und der UN-Sicherheitsrat durch ein Veto blockiert ist, lässt der Vertragstext – ausgelegt im Lichte der Werteklausel und der Verpflichtung zur Weiterentwicklung des Völkerrechts – Raum für eine Argumentation, die eine EU-geführte Intervention ohne Sicherheitsratsmandat als primärrechtskonform darstellt. Genau diese Argumentation wurde im Kontext des Kosovo-Krieges 1999 entwickelt. Die damalige Bundesregierung unter Schröder und Fischer rechtfertigte die NATO-Beteiligung ohne UN-Mandat mit dem Verweis auf eine moralische Pflicht zur Verhinderung von Völkermord. Dass es sich damals um die NATO handelte, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegende Rechtsfigur – die Berufung auf Menschenrechte als Legitimation für militärisches Eingreifen jenseits des UN-Systems – strukturell mit dem EU-Vertrag kompatibel ist. Art. 3 Abs. 5 EUV fordert eben jene »Weiterentwicklung« des Völkerrechts, die eine humanitäre Intervention ohne Sicherheitsratsmandat erlauben könnte.
Wer sich auf Art. 42 EUV einlässt, akzeptiert damit einen sicherheitspolitischen Rahmen, der militärische Interventionen unter Berufung auf Menschenrechte und europäische Werte prinzipiell offenhält. Für eine Linke, die die Praxis humanitärer Interventionen aus guten Gründen kritisch betrachtet und stattdessen auf zivile Konfliktbearbeitung setzt, ist dies keine Kleinigkeit – sondern ein Grund, den gesamten sicherheitspolitischen Rahmen der EU einer fundamentalen Kritik zu unterziehen.
V. EU-Sicherheit als Krisenmanagement, nicht als Territorialverteidigung
Die Beistandsklausel führt erstmals eine kollektive Verteidigungsdimension in das EU-Primärrecht ein. Ein Verteidiger des Diskussionspapiers könnte genau darin den entscheidenden Punkt sehen: Die Klausel sei eben die Ausnahme von der bisherigen Struktur, das sei ihr Sinn – sie markiere den Übergang der EU vom reinen Krisenmanagementakteur zum kollektiven Verteidigungsbündnis. Dieser Einwand ist ernst zu nehmen, übersieht aber, dass die Beistandsklausel diese strukturelle Verschiebung nicht vollzieht, sondern nur andeutet – und dabei durch die drei vorangehend beschriebenen Einschränkungen systematisch zurückgehalten wird.
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bleibt in ihrem institutionellen Kern auf Krisenmanagementoperationen außerhalb des Unionsgebiets ausgerichtet. Die Petersberg-Aufgaben – humanitäre Aufgaben, friedenserhaltende Maßnahmen, Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung – bilden nach wie vor den operativen Kern der GSVP. Alle Missionen und Operationen, die die EU seit 2003 durchgeführt hat, bewegen sich in diesem Rahmen: von der Polizeimission in Bosnien über die Antipiraterie-Operation Atalanta bis zu den Ausbildungsmissionen in Mali und Somalia. Mit Ausnahme der Pariser-Terroranschläge von 2015 war keine Operation auf Territorialverteidigung im klassischen Sinne ausgerichtet.
VI. Zur Diskrepanz zwischen programmatischem Anspruch und vertraglicher Wirklichkeit
Das Diskussionspapier von Gallert, Schirdewan, Wolf et al. stellt die richtige Frage: Wie kann eine europäische Sicherheitsperspektive jenseits der NATO aussehen? Es reagiert auf ein reales Problem und versucht, eine Antwort zu geben, die sich auf bestehendes Vertragsrecht stützt. Die Prüfung dieser Option führt jedoch zu einem nüchternen Befund: Art. 42 Abs. 7 EUV ist strukturell so konstruiert, dass er genau das nicht leisten kann, was das Papier ihm zuschreibt.
Die NATO-Kompatibilitätsklausel erweist sich als unüberwindbares Hindernis – jedenfalls solange man im Rahmen des geltenden Primärrechts bleibt. Wenn die Autoren eine Vertragsreform meinen, müssen sie dies explizit sagen und die politischen Bedingungen benennen, unter denen eine solche Reform realistisch wäre. Die Ambiguität zwischen Auslegung und Reformagenda ist die entscheidende Schwäche des Vorschlags. Sie erlaubt es, ambitionierte Ziele zu formulieren, ohne die Instrumente zu ihrer Erreichung benennen zu müssen.
Hinzu kommt, dass die Werteklausel des Art. 2 EUV in Verbindung mit der Offenheit des Vertrages für humanitäre Interventionen Spielräume militärischen Handelns eröffnet, die mit den friedenspolitischen Grundsätzen der Linken schwerlich zu vereinbaren sind. Und die systematische Stellung der GSVP zeigt, dass die Beistandsklausel eine rechtliche Hülle ohne institutionellen Kern ist. Diese drei Befunde verstärken einander.
Was hier als realistischer Zugriff auf vorhandene Institutionen erscheint, erweist sich als eine Form von falschem Realismus: Er akzeptiert den gegebenen institutionellen Rahmen als Ausgangspunkt und übersieht, dass dieser Rahmen bereits bestimmte politische Ergebnisse in sich trägt. Wer die NATO überwinden will, kann dies nicht tun, indem er sich auf eine Norm stützt, die deren Vorrang ausdrücklich festschreibt.
Die Programmdebatte der Linken braucht deshalb mehr als einen cleveren Rückgriff auf vorhandene Vertragsnormen. Sie braucht zunächst handwerkliche Klarheit: Wenn eine Forderung Vertragsänderungen voraussetzt, muss sie als solche formuliert werden. Jenseits dieser handwerklichen Frage liegt das eigentliche Feld: eine Neutralitätspolitik, die nicht als defensiver Rückzug, sondern als aktives außenpolitisches Konzept gedacht wird; eine Multilateralität, die die UN-Institutionen stärkt und die OSZE als Rahmen einer gesamteuropäischen Sicherheitsordnung wiederbelebt; und eine Sicherheitsarchitektur, die Russland nicht dauerhaft ausschließt, weil eine Architektur des Friedens keine Architektur der Konfrontation sein kann. Der KSZE-Prozess der 1970er Jahre zeigt, dass Vertrauensbildung und Kooperation auch unter Bedingungen scharfer Systemkonfrontation möglich waren – eine Lehre, die heute neu zu entdecken wäre.
Das Diskussionspapier hat die Frage nach der Zukunft europäischer Sicherheit gestellt. Es hat sie nicht beantwortet. Aber es hat die Debatte eröffnet. Die Aufgabe der Programmdebatte wird es sein, diese Frage nicht mit einem vorschnellen Rückgriff auf das Vorhandene zu schließen – und dabei zwischen dem, was das Recht heute erlaubt, und dem, was Politik morgen erstreiten muss, klar zu unterscheiden.
Anmerkungen:
[1] Wulf Gallert, Ateş Gürpınar, Martin Schirdewan, Christoph Spehr, Ulrich Thoden, Kathrin Vogler, Harald Wolf, Axel Gehring: »Probleme, Prinzipen und mögliche Praxen linker Außenpolitik in der multipolaren Welt«, 11.02.2026, https://www.links-bewegt.de/de/article/1058.probleme-prinzipen-und-mögliche-praxen-linker-außenpolitik-in-der-multipolaren.html
[2] Gunther Hauser: »Staats- und wehrpolitische Bildung im Bundesheer«, 01.01.2019, https://www.bmlv.gv.at/download_archiv/pdfs/4_solidaritaet_und_beistandsverpflichtung.pdf
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