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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

Das Völkerrecht und seine Krise

Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg

 

(Red.) Den nachfolgenden grundlegenderen Artikel aus »Ossietzky« Nr. 14/2026 dokumentieren wir hier im Anschluss im Zusammenhang mit Norman Paechs Rückblick auf die Entwicklungen um Afghanistan mit dem Einverständnis des Autors.

 

Schauen wir uns die Diskussion in den Medien zu den geopolitischen Fragen von Krieg und Frieden an, so fällt auf, dass im Gegensatz zu vergangenen Jahren der »Herbst des Völkerrechts«, die »Krise des Völkerrechts«, die »Ohnmacht des Völkerrechts« oder gar der »Tod des Völkerrechts« vielfältig beklagt wird. Es sei offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Frieden in der Welt zu garantieren. Es sei den modernen Anforderungen nicht gewachsen. Die Kluft zwischen formuliertem und kodifiziertem Anspruch und der Möglichkeit faktischer Einlösung werde immer größer. Dem Völkerrecht werden veraltete Regeln, mangelnde Durchsetzungskraft oder fehlender Reformwillen vorgeworfen. Wir haben leider keinen Mangel an Beispielen, die diese Vorwürfe untermauern.

Die Frage aber lautet: War das früher anders? Ist wirklich das Völkerrecht in der Krise oder was oder wer ist in der Krise? Schauen wir nur auf den fast drei Jahre vor unseren Augen wütenden Völkermord Israels an den Palästinensern mit der Unterstützung der USA und der Bundesrepublik, die vollkommen unprovozierten Angriffe der USA auf Venezuela und Iran und die tödliche Drohung gegen Kuba – alles mit dem offenen Bekenntnis von US-Präsident Trump, für ihn gelte nicht das Völkerrecht, sondern nur seine Moral. Auch der von Russland begonnene Krieg gegen die Ukraine ist trotz aller politischen Gründe ein schwerer Verstoß gegen das Völkerrecht. Das Völkerrecht ist in der Tat in einem traurigen Zustand.

Doch alle diese offenen Verstöße und Verbrechen machen deutlich: Es handelt sich gar nicht um eine Krise des Völkerrechts, sondern um eine Krise, einen Verfall der Staaten, die das von ihnen selbst geschaffene Völkerrecht missachten und bewusst verletzen. Um es kurz zu formulieren: Es ist eine Krise des gesellschaftlichen Systems, die Zuspitzung der Widersprüche des Imperialismus, der die alte Welthierarchie der Macht nicht mehr garantieren kann, an der Spitze die USA und die alten europäischen Kolonialmächte, die sich nun in der Nato zusammengefunden haben. Der Krieg ohne Rücksicht auf das Völkerrecht erscheint als der einzige Ausweg – denn das ist noch ihre einzige Stärke. Noch pointierter hat der französische Sozialist Jean Jaurès bereits vor dem ersten Weltkrieg in dem viel zitierten Satz gesagt: »Der Kapitalismus trägt den Krieg in sich wie die Wolke den Regen.«

Völkerrechtsnihilismus

Der Völkerrechtsnihilismus, der offene Zweifel an der Nützlichkeit und Fähigkeit des Rechts, die internationalen konkurrierenden Interessen zu regulieren und den internationalen Frieden zu garantieren, ist deshalb überhaupt nicht neu. Er ist in der US-amerikanischen Politik und auch in der Wissenschaft seit langem verbreitet, denn die Krise besteht eben seit langem. Die USA bauen ihre internationalen Beziehungen auf Machtpolitik, frei nach dem bekannten Satz von Robert Kagan, »Wenn du einen Hammer hast, fangen alle Probleme an, wie Nägel auszusehen.«

Seit dem Angriff auf das World Trade-Center in New York am 11. September 2001 beansprucht die US-Administration offen drastische Revisionen an den überkommenen Regeln der Friedenssicherung für sich. Es mehren sich die Stimmen, die zumindest das zentrale Prinzip der UN-Charta, das Gewaltverbot des Art. 2 Z. 4, für tot erklären.[1]

Die seit 1945 entwickelten Prinzipien werden nicht länger als richtungsweisend für die Weiterentwicklung des Völkerrechts erachtet. Unter dem Vorwurf ihrer Ineffizienz und Ohnmacht angesichts der neuen Gefahren werden sie einer radikalen Umwertung unterworfen. Die zwingende Völkerrechtsordnung wurde zur beliebigen »regelbasierten Ordnung« heruntergestuft, deren Regeln man selber bestimmen kann. Der 11. September diente der Ausrufung des weltweiten Ausnahmezustandes, mit dem sich die USA ermächtigte, unter dem Diktat des Terrors zur Verteidigung einer Weltordnung anzutreten, in der von jetzt ab sie allein die Feinde der zivilisierten Welt definiert und bekämpft.

Dass dieser Völkerrechtsnihilismus kein allein US-amerikanischer Makel ist, zeigt die Weigerung fast aller Staaten der Nato und EU, in den Jahrzehnte langen Missbrauch des Völkerrechts in den besetzten Gebieten Palästinas durch Israel einzugreifen und dort die Herrschaft des Rechts wiederherzustellen. Nicht einmal ein offener Völkermord kann die europäischen Staaten dazu bewegen, Israel dazu zu zwingen, sich an das Völkerrecht zu halten. So haben die letzten großen Kriege die Landkarte des Nahen und Mittleren Ostens entscheidend verändert. Die Rekolonisierung des Mittleren Ostens, d. h. die Wiederausrichtung seiner Wirtschaftsstruktur und seiner Reichtumsquellen auf die Interessen der USA und ihrer europäischen Verbündeten, bildet den Hintergrund dieser »regelbasierten Ordnung« der USA.

Der Tod des Völkerrechts ist wiederholt schon vor dem 11. September 2001 verkündet worden. Schon 1970, 25 Jahre nach der Verkündung der UNO-Charta, schrieb z. B. der amerikanische Völkerrechtler Thomas Franck, dass das zentrale Prinzip der Charta, das Gewaltverbot des Art. 2 Z. 4, tot sei. 16 Jahre später befand der französische Völkerrechtler Jean Combacau: »Die internationale Gemeinschaft glaubt nicht mehr länger an das System der Charta, weil die kollektive Garantie, die ihre Mitglieder gegen ihr individuelles Recht auf Gewaltanwendung eingetauscht haben, nicht funktioniert und dafür kein wirklicher Ersatz gefunden worden ist. Was uns auch immer offiziell mit der gesetzlichen Situation vorgespiegelt wird, die internationale Gemeinschaft ist faktisch wieder dort angelangt, wo sie vor 1945 war: im Naturzustand.«[2]

Schon das früheste Dokument des US-Imperialismus, die Monroe-Doktrin, selbst keine juristisch verbindliche Erklärung, ist ein Beispiel für die Beanspruchung allgemeiner Rechtsnormen und ihre Nutzung für den eigenen politischen Anspruch. Damit soll dem politischen Handeln Rechtscharakter verliehen werden. Das ist die »regelbasierte Ordnung« nicht Völkerrecht aber dennoch verbindliche Ordnung für die anderen. Carl Schmitt hat das schon 1932 in seinem Aufsatz »Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus« als merkwürdigen politisch-rechtlichen Zwittercharakter der Doktrin erfasst: »Man ging von der prinzipiellen Unzulässigkeit einer Intervention, von dem feierlich betonten ›Grundsatz der Nichtintervention‹ aus und endete damit, dass man in ebenderselben Doktrin die Rechtfertigung für Interventionen der Vereinigten Staaten in die Angelegenheiten anderer amerikanischer Staaten fand. Eine merkwürdige Entwicklung ins Gegenteil. Diese dialektische Entfaltung eines politischen Prinzips geht aber durch die ganze Geschichte der Monroedoktrin hindurch und liegt nicht nur in der Entwicklung von der Defensive zur imperialistischen Expansion, sondern auch vom Prinzip der Nichtintervention zum Instrument fortwährender Interventionspolitik, vom Protest gegen das Prinzip der Legitimität der Heiligen Allianz zu dem heute gehandhabten Grundsatz, dass die Vereinigten Staaten von Amerika … keine amerikanische Regierung, die auf revolutionäre Weise zur Macht gekommen ist, anerkennen und nur legale Regierungen auf dem amerikanischen Kontinent dulden. Ein neues völkerrechtliches Legitimitätsprinzip entwickelt sich, beginnend mit dem Kampf gegen das frühere Legitimitätsprinzip und mit der politischen Selbstisolierung der Vereinigten Staaten von Amerika, und damit endend, dass die Vereinigten Staaten einen die ganze Menschheit umfassenden Einfluss auf andere Mächte nehmen.«[3]

Es ist wichtig, sich der weltpolitischen und imperialistischen Hintergründe zu erinnern, um bei der Erklärung zum Beispiel des in Gaza explodierten Konflikts und des anschließenden Völkermords nicht auf Israel und seine zunehmend rassistisch und rechtsradikal agierende Regierung fixiert zu bleiben. Dies ist ein Krieg, den Israel nicht allein führt. Der Staat Israel kann ihn nur führen, weil die USA an seiner Seite stehen. Die aktive Beteiligung der USA durch Waffenlieferungen, ökonomische Unterstützung und politische Absicherung in der UNO dienen allein dem übergeordneten Ziel, die Dominanz in der Region zu sichern. Dafür ist Israel seit seiner Gründung 1948 der geeignete Hebel und Partner. Die Rechte der Palästinenser werden dem ebenso geopfert wie das allgemeine und das humanitäre Völkerrecht.

Schutz der Menschenrechte

Ein wichtiger Prozess der internationalen Rechtsschöpfung muss hier genannt werden: der Schutz der Menschenrechte. Diese Rechte waren – wie übrigens auch das Recht auf Selbstbestimmung der Völker – zunächst von der UNO-Charta ausgespart worden. Denn die Menschenrechte mussten die klassischen politischen und bürgerlichen Menschenrechte wie auch die sozialen und ökonomischen Rechte umfassen, worüber man sich nicht einigen konnte. Man ließ sie also beiseite. Noch 1948, als die Notwendigkeit einer Kodifizierung dringlicher wurde, konnten die sich im Kalten Krieg gegenüberstehenden Blöcke zwar auf eine gemeinsame Erklärung der Menschenrechte einigen, nicht aber auf ihre Verbindlichkeit.

In den Folgejahren hat sich dann jedoch ein weltweiter Kodex verbindlicher Menschenrechtsverträge und -deklarationen entwickelt, den ich mit zu den größten Leistungen der internationalen Rechtsentwicklung zähle. Es gibt praktisch keinen Bereich menschlicher Tätigkeit und gesellschaftlicher Praxis mehr – ob im Krieg oder Frieden –, der nicht von Normen und Regeln eingegrenzt wird, die allein dem Schutz der Menschen dienen sollen. Dass dies nur unvollkommen gelingt und vor allem in Zeiten des Krieges vollkommen zusammenzubrechen droht, sehen wir derzeit besonders krass. In historischer Perspektive lässt sich der Fortschritt aber nicht nur an der Fülle der Texte, Deklarationen und Verträge messen, sondern vor allem an der Verbreitung, Internationalisierung und Akzeptanz der Menschenrechtsverantwortung. Heute wäre der Kampf um die Menschenrechte in der Welt ohne diesen umfangreichen Kodex gar nicht möglich.

Responsibility to Protect

Der erste Krieg auf europäischem Boden nach 1945, an dem leider auch die Bundes-wehr teilnahm, war der Überfall der Nato auf Jugoslawien mit der Bombardierung Bel-grads im März 1999. Die Nato hatte keine völkerrechtliche Legitimation. Sie war nicht angegriffen worden und hatte sich auch nicht um ein Mandat des UNO-Sicherheitsrats gemäß Art. 39,42 UNO-Charta bemüht, da sie sich der Ablehnung durch Russland und die VR China sicher sein musste. Die sogenannte humanitäre Intervention zur Vermeidung eines Völkermords in Kosovo, die vor allem die rot-grüne Bundesregierung zur Rechtfertigung bemühte, konnte schon damals nicht überzeugen. Bundeskanzler Gerhard Schröder räumte erst 2014 in der Wochenzeitschrift Die Zeit die Völkerrechtswidrigkeit dieses Krieges der Nato ein.

Den damaligen UNO-Generalsekretär Kofi Annan ließ die Umgehung des Sicherheitsrats und die offene Völkerrechtswidrigkeit nicht ruhen. Zudem erschreckte ihn die Machtlo¬sigkeit und die Untätigkeit der UNO angesichts des Völkermords, der sich schon fünf Jahre zuvor 1994 in Ruanda vollzogen hatte. Er berief eine internationale Kommission ein, um ein Konzept zu entwickeln, wie sich die Weltgemeinschaft in Zukunft gegen diese offene Verachtung aber auch die Unfähigkeit des Sicherheitsrats wappnen könnte: »International Commission on Intervention and State Sovereignty«. Zwölf internationale Diplomaten und Fachleute lieferten bereits 2001 in einem Gutachten mit dem Titel »The Responsibility to Protect«[4] ihre Vorschläge ab. Ihre drei zentralen Forderungen lauten:

  1. Jeder Staat hat die Verantwortung, seine Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen.

  2. Die internationale Gemeinschaft hat die Verantwortung, Staaten dabei zu unterstützen, diese Schutzverantwortung zu erfüllen.

  3. Wenn ein Staat offensichtlich versagt, seine Bevölkerung zu schützen, muss die internationale Gemeinschaft durch die Vereinten Nationen geeignete kollektive Maßnahmen ergreifen – notfalls auch Zwangsmaßnahmen (wie Sanktionen oder militärische Intervention) unter Kapitel VII der UN-Charta –, um die Bevölkerung zu schützen.

Doch auch dieser Versuch, das völkerrechtliche Gewaltverbot der UNO-Charta mit einer politischen »regelbasierten Ordnung« zu stärken, ist schon bald fehlgeschlagen. Die Intervention der Nato in Libyen 2011 war zwar unter Berufung auf »Responsibility to protect« durch ein Mandat des Sicherheitsrats gedeckt, wurde jedoch missbraucht. Das Mandat war nur auf die Wiederherstellung der Lufthoheit und die Sicherheit der Bevölkerung begrenzt. Der Militäreinsatz wurde jedoch nicht beendet, als die Ziele erreicht worden waren, sondern so lange fortgesetzt, bis die Leiche Muammar al Gaddafis gefunden worden war.

Zum Schluss, was folgt daraus?

Kriege sind aus dieser Gesellschaft des Raubes und der Gewalt nicht wegzudenken. Die sogenannte Krise des Völkerrechts ist eine Krise des Gesellschaftssystems, welches nicht in der Lage ist, die selbst gesteckten Ziele und Normen zu erfüllen. Ohne eine grundlegende Veränderung dieser Gesellschaft wird das Völkerrecht seine Aufgabe und seinen Anspruch auf Frieden auch weiter nicht erfüllen können. Aber ohne Völkerrecht wird auch die Veränderung dieser Gesellschaft und der Frieden nicht gelingen.

So wie es Ernst Bloch 1961 in seinem Buch »Naturrecht und Menschliche Würde« kurz formulierte: »Keine wirkliche Installierung der Menschenrechte ohne Ende der Ausbeutung, kein wirkliches Ende der Ausbeutung ohne Menschenrechte.«

Dem Text liegt die hier gekürzte Fassung eines Vortrags zugrunde, den Norman Paech am 15. Juni 2026 an der Universität Frankfurt/Main gehalten hat
 


[1] So Michael J. Glennon, How War Left the Law Behind, in: New York Times, 21.11.2002 sowie ders., Showdown at Turtle Bay. Why the Security Council Failed, in: Foreign Affairs May/June 2003.

[2] Thomas M. Franck, Who killed Article 2 (4)? Changing Norms Governing the Use of Force by States, in: American Journal of International Law, 1970, S. 809 ff., https://www.jstor.org/stable/2198919. Sowie Jean Combacau, The Exception of Self-Defense in U.N. Practice, in: Antonio Cassese (ed.), The Current Legal Regulation of The Use of Force, 1986, S. 32 ff., https://brill.com/edcollchap/book/9789004633049/B9789004633049_s006.xml 

[3] Thomas M. Franck, Who killed Article 2 (4)? Changing Norms Governing the Use of Force by States, in: American Journal of International Law, 1970, S. 809 ff., https://www.jstor.org/stable/2198919. Sowie Jean Combacau, The Exception of Self-Defense in U.N. Practice, in: Antonio Cassese (ed.), The Current Legal Regulation of The Use of Force, 1986, S. 32 ff., https://brill.com/edcollchap/book/9789004633049/B9789004633049_s006.xml 

[4] Das Responsibility-to-Protect-Prinzip wurde am 16. Sept. 2005 von der UN-Generalversammlung auf dem World Summit der Staats- und Regierungschefs angenommen.
https://www.un.org/en/genocide-prevention/responsibility-protect/about.

 

Mehr von Norman Paech in den »Mitteilungen«: 

2026-10: Das »Great Game« – Afghanistan 2001-2021

2025-06: 80 Jahre UNO-Charta

2024-10: Den USA geht es um die Schwächung Russlands