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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

In anderen Umständen – seit 25 Jahren

Dr. Ursula Schröter, Berlin

 

Vor fünf Jahren gab es an dieser Stelle schon einmal einen Text von mir zum Thema Abtreibungen. Nun also noch einmal. Nicht etwa, weil in den letzten Jahren eine neue Sicht auf dieses Thema politikwirksam geworden wäre. Nein, weil die alte Sicht, nach der eine Abtreibung unter bestimmten Bedingungen zwar straffrei, aber nicht rechtens ist, ein Vierteljahrhundert alt wird. Noch immer sind Kernstücke der Paragraphen 218 und 219 aus dem Bürgerlichen Strafgesetzbuch von 1871 wirksam. Noch immer wird in der deutschen Politik so getan, als könnte man mit dem Abtreibungsverbot ungeborenes Leben schützen.

Aus den Statistiken der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass in allen Industriestaaten die Anzahl der Abtreibungen nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen zusammenhängt (wohl aber mit den zur Verfügung stehenden Verhütungsmitteln und mit der Aufklärungsarbeit in den Schulen). Dazu passt die Schätzung, dass in den 1980er Jahren sowohl in der BRD als auch in der DDR etwa jede vierte bis fünfte Schwangerschaft abgebrochen wurde, in der BRD illegal, in der DDR legal [1]. Die gesetzlichen Bestimmungen haben aber – weltweit – einen großen Einfluss auf die gesundheitlichen Risiken, die Frauen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch in Kauf nehmen. Dort, wo Abtreibungen illegal durchgeführt werden, sterben Frauen häufiger an den Folgen des Eingriffs. Auch in der DDR starben vor 1972 jährlich etwa 60 bis 70 Frauen an den Folgen einer Abtreibung [2].

Abtreibungsverbot gefährdet das mütterliche Leben

Insofern waren die Forderungen nach »bewusster Mutterschaft«, die DDR-Frauen im Vorfeld des Ersten DDR-Frauenkongresses 1964 an die Regierenden richteten, und auch die Losung »Mein Bauch gehört mir«, die BRD-Frauen ab Ende der 1960er Jahre in die Öffentlichkeit trugen, keine Appelle, die das Leben der nächsten Generation betreffen. Es ging vor allem um Gesundheit und Leben der Frauen selbst, um das »Wie« der Abtreibung, nicht um das »Ob«. Das Abtreibungsverbot – das muss immer wieder hervorgehoben werden - schützt nicht das ungeborene Leben, sondern gefährdet das mütterliche.

Deshalb bezeichnete es Ute Gerhard als »Kernstück der Frauenunterdrückung« [3]. Deshalb gehörte der Kampf um das Abtreibungsrecht seit dem 19. Jahrhundert zur Arbeiterbewegung, denn es waren vor allem die Armen, vor allem Arbeiterfamilien, die unter dem Verbot bzw. unter der damit verbundenen Kurpfuscherei zu leiden hatten [4]. In den 1920er Jahren wurde die Protestbewegung gegen § 218 auch zunehmend von Intellektuellen getragen. Über die Erfolge, die Friedrich Wolf mit seinem Theaterstück »Cyankali«, 1929 uraufgeführt, hatte, ist schon viel geschrieben worden. Weniger bekannt ist vielleicht, dass es 1931 schon einmal eine Selbstbezichtigungskampagne »Ich habe abgetrieben« gegeben hat. Auf einer in diesem Rahmen organisierten Kundgebung im Februar sagte Bertolt Brecht: »So wie der Staat es in seiner Justiz macht – er bestraft den Mord, sichert sich aber das Monopol darauf –, so macht er es eben überall: Er verbietet uns, unsere Nachkommen am Leben zu verhindern – er wünscht dies selber zu tun. Er behält sich vor, selber abzutreiben, und zwar erwachsene, arbeitsfähige Menschen« [5]. Bis zur Machtübernahme der Nationalsozialisten schien es so, als könnte der § 218 bald gekippt werden. Stattdessen wurde er nach 1933 verschärft, allerdings nur, wenn durch die Abtreibung »die Lebenskraft des deutschen Volkes« beeinträchtigt wird. Bei »minderwertigen Rassen« war Abtreibung auch gegen den Willen der Schwangeren erlaubt.

Ganz anders stellt sich das Thema dar, wenn wir darüber nachdenken, wie die führenden Parteien im realen Sozialismus mit dem Abtreibungsversbot, mit dem »Kernstück der Frauenunterdrückung« umgegangen sind. Kommunisten wie Friedrich Wolf setzten große Hoffnungen in das Vorbild Sowjetunion. Dort war 1920 ein »Dekret über den Schutz der Gesundheit der Frau« erlassen worden, das Abtreibungen legalisierte und die Durchführung nur Ärzten gestattete. Gleichzeitig wurde in der SU ein »Institut zur Erforschung von Empfängnisverhütung« gegründet. Bereits drei Jahre später schränkte die sowjetische Regierung das Abtreibungsrecht ein und schaltete eine Beratungskommission zwischen Frau und Arzt. Und 1936 wurde Abtreibung (mit medizinischer Indikation) in der Sowjetunion wieder verboten.

In Deutschland gab es diesbezüglich unmittelbar nach Kriegsende in den vier Besatzungszonen unterschiedliche bzw. keine juristischen Regelungen. Ein Brief der späteren Justizministerin Hilde Benjamin an die Deutsche Verwaltung für Volksbildung vom 25. 2. 1947 lässt vermuten, dass in der SBZ zum »Recht der Gesellschaft auf Sicherung ihres Nachwuchses« unterschiedliche Auffassungen bestanden [6]. In der Arbeiterbewegung um Frauenrechte zu kämpfen, ist offenbar das eine; als staatstragende Partei diese Frauenrechte zu garantieren, das andere. Jedenfalls wurde mit Paragraph 11 des »Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau« von 1950 Abtreibung verboten. Und Otto Grotewohl machte bei der Begründung dieses Gesetzes auch keinen Hehl daraus, dass hier gesellschaftliche Interessen im Vordergrund standen. Das heißt, auch die junge DDR-Regierung ging davon aus, dass mit dem Abtreibungsverbot Abtreibungen verhindert werden können.

»Kernstück der Frauenunterdrückung« ab 1972 in der DDR überwunden

Mitte der 1960er Jahre – infolge des Ersten DDR-Frauenkongresses – erfolgte eine Lockerung des Verbots in sozialer Hinsicht, aber keine grundsätzlich andere Politik. Die gab es erst im März 1972, wenige Monate nach der Stern-Aktion »Ich habe abgetrieben« und dem darauffolgenden feministischen Aufruhr. Aus meiner (jetzigen) Sicht besteht kein Zweifel daran, dass die erst Mitte Dezember 1971 einsetzenden juristischen und politischen Aktivitäten, die bis Anfang März 1972 zur Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in der DDR führten, eine Folge der westdeutschen, damals erfolgversprechenden Frauenbewegung von 1971 war – auch wenn es für diesen kausalen Zusammenhang ganz offensichtlich keine schriftlichen Belege gibt. Die DDR-Regierung wollte nicht zulassen, dass »der Klassenfeind« in dieser wichtigen Frage schneller ist. Wäre es ursächlich um das »Kernstück der Frauenunterdrückung« gegangen oder wäre es Erich Honecker darum gegangen, sich von der Politik Walter Ulbrichts abzusetzen, (wie auch vermutet wurde) dann hätte das Thema auf dem VIII. Parteitag der SED, der im Monat der Stern-Aktion stattfand, eine Rolle gespielt. Die Tatsache, dass es den Entscheidungsträgern letztlich um die Klassenfrage und nicht um die Frauenfrage ging, schmälert die Bedeutung des »Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft« (gemeint ist: Abbruch der Schwangerschaft) von 1972 allerdings nicht. Wichtig bleibt, dass es das »Kernstück der Frauenunterdrückung« in der zweiten DDR-Halbzeit nicht mehr gab.

Auch in der ehemaligen BRD wurde auf die Frauenproteste 1971 bzw. auf das DDR-Gesetz 1972 reagiert. Im April 1974 standen im Deutschen Bundestag zwei Gesetzesvorschläge zur Debatte: die »Indikationslösung« der CDU/CSU, die nur medizinische und kriminologische Gründe für eine Abtreibung gelten lassen wollte, und die »Fristenlösung« der SPD/FDP, die Abtreibungen generell bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlauben wollte. Die Abgeordneten stimmten knapp (247 zu 233 Stimmen) für die Fristenlösung. Eine »einstweilige Verfügung«, vom Land Baden-Württemberg eingereicht, sorgte dafür, dass dieses Gesetz nicht sofort in Kraft treten konnte. Und im Februar 1975 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Fristenlösung für verfassungswidrig, weil sie dem Artikel 2 des Grundgesetzes widersprechen würde. Rechtlicher Schutz gebühre dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Um überhaupt eine Verbesserung im Vergleich zu 1926/27 zu erreichen, stimmte der Bundestag 1976 schließlich für die Indikationslösung, die das Verbot im Prinzip beibehielt, aber medizinische (bei Gefahr für Gesundheit und Leben), kriminologische (bei Vergewaltigung), eugenische (bei Erbkrankheiten) und Notfall-Ausnahmen akzeptierte.

Der Einigungsvertrag von 1990 legte in Artikel 31, Absatz 4 fest, dass »bis zum 31. 12. 1992 eine Regelung zu treffen (ist), die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen … besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist« [7].

Was daraus wurde, haben wir seit 1995, also seit einem Vierteljahrhundert.

Mai 2020

 

Anmerkungen:

[1] Starke, Kurt/Weller, Konrad, 1991, Partnerschaft und Sexualität, In: Kinder und Jugendliche aus der DDR. Jugendhilfe in den neuen Bundesländern. Reporttexte, Bundesministerium für Frauen und Jugend, Berlin, S. 105-113.

[2] Aresin, Lykke, 1993, Schwangerschaftsabbruch in der DDR, In: Unter anderen Umständen. Zur Geschichte der Abtreibung, Deutsches Hygienemuseum Dresden, Argon Verlag Berlin, S. 86-95.

[3] Gerhard, Ute, 1993, Es geht um Herrschaft, In: Wir Frauen, Frauenkalender 1993.

[4] Hoernle, Edwin, 1983/1929, Grundfragen der proletarischen Erziehung, In: Grundfragen der proletarischen Erziehung. Pädagogische und Bildungspolitische Schriften. Ausgewählt, eingeleitet und erläutert von Wolfgang Mehnert, Herbert Flach und Hans Lemke, Verlag Volk und Wissen Berlin, S. 205-326.

[5] Wolf, Emmi/Hammer, Klaus (Hrg.), 1978, Cyankali (§ 218) von Friedrich Wolf. Eine Dokumentation, Aufbau Verlag Berlin und Weimar.

[6] Ockel, Edith, 2000, Die unendliche Geschichte des Paragraphen 218, Erinnerungen und Erlebnisse, Geleitwort von Petra Bläss, Verlag Edition Ost Berlin.

[7] Einigungsvertrag 1990, Sonderdruck aus der Sammlung Das Deutsche Bundesrecht. Zweite rev. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden.

 

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