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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

... wenn die Geschichte dieser Prozesse ungeschrieben bleibt

Rechtsanwalt Tim Engels, Düsseldorf

 

»Der Welt wird etwas verlorengehen, wenn die Geschichte dieser Prozesse ungeschrieben bleibt.« (B. Skinner Mandellaub)

 

Im Jahre siebzig der »Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus« (Art. 139 GG) zu gedenken, bedeutet auch, sich der Nürnberger Prozesse zu erinnern, die offiziell am 20. November 1945 in dem Justizpalast der ehemaligen Reichsparteitagsstadt begannen. Dort wurden Aufstieg und Fall der Nazimacht am deutlichsten sichtbar: Der Palast stand inmitten der Trümmerstadt vormaliger Nazitriumphe nahezu unversehrt. 250 JournalistInnen und KriegskorrespondentInnen aus aller Welt, unter ihnen Erika Mann und Erich Kästner, stellten die Öffentlichkeit dieses »Jahrhundert-Prozesses« (B. F. Smith).

Die Tribunale umfassten aber nicht nur den Hauptkriegsverbrecherprozess, der es einem Großteil der Deutschen schon qua Name ermöglichte, sich zur Opfergemeinschaft zu stilisieren, sondern auch die sogenannten Nachfolgeprozesse (1946-1949) der Nürnberger Militärtribunale (NMT). Obwohl sie sich auch verfahrensrechtlich und von der Anklage her unterschieden, sind sie dennoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Internationalen Militärtribunal/Militärgerichtshof (IMT/IMG) zu sehen. Zu den zwölf Verfahren, unter ihnen der Ärzte- und Juristenprozess, der Einsatzgruppen- und Wilhelmstraßenprozess, nicht zuletzt die Industriellenprozesse, sind zudem die Dachauer Prozesse, der Ravensbrückprozess sowie das Rastatter Verfahren gegen den saarländischen Röchling-Konzern zu zählen.

… aus dem Schatten des IMT hervorgeholt

So unbeachtet die Folgeprozesse blieben, vor allen von denen, die sie angingen, weil sie unter der nachkriegsbedingten Mangelwirtschaft litten, dann verblendet waren vom sogenannten Wirtschaftswunder, jede Schuld an den faschistischen Verbrechen zurückweisend, um endlich den Schlussstrich unter Auschwitz ziehen zu können, so spärlich gesät ist auch die Literatur über sie. Insofern ist es tatsächlich als verdienstvoll anzusehen, die Nürnberger Militärtribunale mittels einer Gesamtdarstellung »aus dem Schatten des IMT hervorgeholt« zu haben. [1]

Die rechtlichen Grundlagen wurden von den Alliierten während der Moskauer Konferenz geschaffen, die mit der Vier-Nationen-Erklärung vom 1. November 1943 endete, nach der Kriegsverbrecher, deren Taten nicht lokalisiert werden könnten, aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Alliierten zu bestrafen wären. [2] Die gerichtliche Aburteilung der NS-Führung war bereits gegen den Willen Großbritanniens auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 durchgesetzt worden. [3] So ist es kaum nachvollziehbar, wenn immer wieder darauf abgehoben wird, dass die Sowjetunion mit den Kriegsverbrechern kurzen Prozess zu machen gedachte, zumal sie mit über 27 Millionen Toten die höchsten Opferzahlen in diesem Krieg zu beklagen hatte. Heute mutet es hingegen als Treppenwitz der Geschichte an, dass es ausgerechnet die USA waren, die auf einem rechtsstaatlichen Verfahren bestanden. Es folgte das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, das »den verbrecherischen Charakter der faschistischen Organisationen und Institutionen [kennzeichnet], wie er im Nürnberger Prozess auch juristisch nachgewiesen wurde«. [4] Schließlich wurde das Statut des IMG im Rahmen der Londoner Vier-Mächte-Konferenz am 8. August 1945 verabschiedet – bezeichnenderweise zur gleichen Zeit, als die USA die Atombomben über Hiroshima und Nagasaki abwarfen!

Ius ad bellum und furchtbare Juristen

Hiernach sollten Verbrechen gegen den Frieden, Verschwörung sowie Kriegsverbrechen und solche gegen die Menschlichkeit zur Anklage gebracht werden. Neuer Straftatbestand war dabei lediglich der Angriffskrieg, um gleich die Hauptkritik an den Prozessen auszuräumen. Letztlich greift auch der Hinweis auf das Rückwirkungsverbot nicht durch, weil zumindest nach dem sogenannten Pariser Briand-Kellogg-Vertrag von 1928 ein Verbot des Angriffskrieges existierte, das nicht dadurch hinfällig wird, dass der Völkerbund den Kriegen nichts entgegenzusetzen wusste, wie der Nazijurist Jahrreiß, Verteidiger des in Nürnberg zum Tode verurteilten und hingerichteten Alfred Jodl, Chef des Wehrmachtsführungsstabes im »Oberkommando Wehrmacht« (OKW), zu argumentieren suchte. Für einen furchtbaren Juristen, der auch nach 1945 Karriere machen konnte, eine bemerkenswerte Rechtsauffassung: permanente Verstöße gegen Strafgesetze führten zu deren Aufhebung [5]. Man muss folglich nur oft genug morden, um der Strafbarkeit zu entgehen.

Mord und Völkermord hingegen waren bereits vor Nürnberg strafbar. Streiten könnte man lediglich über den Vorwurf, eigene Kriegsverbrechen unberücksichtigt gelassen zu haben. Die Einrichtung eines internationalen Gerichtshofes war allerdings nach den Erfahrungen des Umgangs mit den deutschen Kriegsverbrechern nach dem Ersten Weltkrieg durch das Reichsgericht alternativlos. Gleichzeitig entkräftet dies den Vorwurf der »Siegerjustiz«. Schließlich sahen sich die Angeklagten überwiegend mit Zivilrichtern konfrontiert. Auch im übrigen waren die Gerichtshöfe sehr darauf bedacht, den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zu genügen.

Befehlsnot und Kollektivschuld?

Die Mär vom Befehlsnotstand wurde oft genug widerlegt, auch wenn das NMT gerade den Konzernherren von Flick zugestand, innerhalb einer Wirtschaft, die sich gegenüber dem NS-Staat in einem Verhältnis zwischen Zwang und Gehorsam befunden hätte, lediglich als Befehlsempfänger eines bedrängten Unternehmertums gehandelt zu haben. [6]

Wohl auch um der sogenannten Kollektivschuldthese den Wind aus den Segeln zu nehmen, hatte der Hauptankläger Robert H. Jackson in seiner Eröffnungsrede erklärt: »Wir möchten klarstellen, daß wir nicht beabsichtigen, das deutsche Volk zu beschuldigen. Wenn die breite Masse des deutschen Volkes das nationalsozialistische Parteiprogramm willig angenommen hätte, wäre die SA nicht nötig gewesen, und man hätte auch keine Konzentrationslager und keine Gestapo gebraucht.« [7]

Sollten ursprünglich die Führungseliten von 14 als kriminell eingestuften NS-Organisationen angeklagt werden, reduzierten diese sich letztlich auf die Reichsregierung, die Leitung der NSDAP, SA, (Waffen-)SS, GeStaPo, den SD, Generalstab sowie das OKW; ersichtlich fehlten die Untergliederungen der SS bzw. NSDAP wie das RSHA oder die HJ, was wohl dazu beigetragen haben dürfte, sie heute bisweilen als vermeintlich harmlose Verbände anzusehen. Das Gegenteil zu beweisen, blieb der Geschichtsforschung vorbehalten. Immerhin wurde der »Reichsjugendführer« von Schirach zu 20 Jahren Haft verurteilt.

Von den 24 Funktionseliten, aus denen sich für den Hauptankläger der Folgeprozesse Telford Taylor die unheilige »Trinität von Nazismus, Militarismus und wirtschaftlichem Imperialismus« ergab [8], wurden letztlich zwölf zum Tode verurteilt, drei freigesprochen; der Rest erhielt zeitliche Freiheitsstrafen.

Haarsträubend milde Urteile

Auch wenn die Gerichtshöfe eine Organisationsschuld des Generalstabs und des OKW nicht zuerkannten, was die westdeutsche Nachkriegsbevölkerung dankbar als Freispruch der Naziwehrmacht auslegte, und dies letztlich erst durch die Ausstellung »Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944« des Hamburger Instituts für Sozialforschung korrigiert werden konnte [9], darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Mitverantwortlichkeit der Wehrmacht bei der Durchführung des Genozids als erwiesen angesehen wurde. Die vermeintliche Rechtfertigung aufgrund Befehlnotstands wurde seitens der Gerichtshöfe ebenso wenig akzeptiert. [10]

Ebenso verhielt es sich mit den Flick- und IG-Farben-Prozessen, deren Urteile als »äußerst, wenn nicht gar übertrieben« und »haarsträubend« milde, »genug, um einen Hühnerdieb zu erfreuen« angesehen wurden, letztlich »als eine Geschichte juristischen Scheiterns«. [11] Bei der Enteignung jüdischen Vermögens verstiegen sich die Richter gar zu dem Hinweis, dass Eigentumsdelikte vor Zivilgerichten zu klären seien. [12] Entsprechend wurde Flick lediglich zu sieben Jahren Haft verurteilt und bereits nach drei Jahren entlassen!

Die vor allem für die Opfer des Faschismus zutiefst unbefriedigenden und politisch verheerenden Prozessergebnisse sind vor allem auf die veränderten Interessen der Westalliierten im Kalten Krieg zurückzuführen. Bisweilen ließen sich heimliche Sympathien mit den Tätern bei US-amerikanischen Richtern mit Ku-Klux-Klan-Vergangenheit sowie dezidiert antikommunistischer Einstellung kaum verhehlen. Hinzu kam die Möglichkeit der Verteidigung, sich in gehöriger Zeit, auch propagandistisch mit Hilfe des lobbyistischen »Industriebüros« [13], Archiv und Dokumentensammlung der Schwerindustrie an Rhein und Ruhr, einschließlich Aktenvernichtung, vorzubereiten und somit erfolgreich einen Großteil der zutreffenden Vorwürfe der Anklage zu entkräften. Im übrigen war das Resultat dem Präjudiz des IMG-Urteils und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens geschuldet.

Die bedeutendste Waffenschmiede des Reiches

Trotzdem hat Kurt Pätzold unbedingt recht, wenn er schreibt, »dass es Kreise des Finanzkapitals waren […], die den Faschismus einst favorisierten, ihn auf dem Weg an die Macht unterstützten und dann mit dieser Macht beständig und eng kooperierten.« Dieser Tatbestand sei »nach 1945 gerichtsnotorisch geworden und zwar durch Gerichtshöfe der USA«. Diese hätten in den Nürnberger Nachfolgeprozessen festgestellt, »dass exponierte Angehörige kapitalistischer Großunternehmen im Krieg Verbrechen begangen hatten und verurteilten sie auch zu Haftstrafen.« (jW, 9. Oktober 2015)

Tatsächlich wurden Flick und Co. für schuldig befunden, für die Zwangsarbeit sowie die Ausplünderung des annektierten Werkes im französischen Rombach verantwortlich zu sein. Schließlich wurde die Finanzierung des »SS-Freundeskreises Himmler« ebenfalls als Völkerrechtsverbrechen gewertet. Von den 24 IG-Farben-Managern wurden immerhin 13 wegen Kriegsverbrechen und solchen gegen die Menschlichkeit zu zeitigen Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und acht Jahren verurteilt. [14]

Die Urteile im Krupp-Prozess hingegen schockierten die Angeklagten und deren Verteidiger, die oftmals selbst Nazis waren, und hier sogar zeitweilig wegen Missachtung des Gerichts arretiert werden mussten. Bei der Krupp-Führung erkannten die Richter keine Notstandsrechtfertigung an und verurteilten sie zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Jahren; zudem wurde Krupp entschädigungslos enteignet. Dies veranlasste ihn offenbar, seine beschädigte Reputation durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit des Industriebüros wiederherstellen lassen zu wollen. Aber auch das Machwerk »Schwerindustrie und Politik« des Lobbyisten August Heinrichsbauer, eines früheren Anhängers des Strasser-Flügels der NSDAP, in der er die Industriellen zu Opfern und Widerstandkämpfern gegen Hitler verklärte, vermochte Krupp nicht zu retten. Die »Kultivierung eines neuen öffentlichen Images« [15], das dazu diente, »der ramponierten Figur der Kapitalisten neues Leben einzuhauchen« (S. 649), erfüllte den Zweck, die seitens der politischen Linken lauter werdenden Forderungen nach Vergesellschaftung der Grundstoffindustrien zu unterminieren (S. 638 f.).

Auch diese Propaganda konnte letztlich erst mit Hilfe der Geschichtswerkstätten wie der Kampagne zur Entschädigung der Zwangsarbeiter_innen in den 1990er Jahren, an deren Ende die Gründung der Stiftung »Erinnerung, Verantwortung Zukunft« stand, korrigiert werden.

Durchaus bedenklich ist es, wenn es in der jüngsten Historiographie zum Wilhelmstraßenprozess heißt, dass die bereits 1942 unter dem Titel »Behemoth« (Mythologie) von Leopold Neumann erschienene Strukturanalyse des Faschismus, auf die sich die Anklage im Ministerienprozess im wesentlichen stützte, nicht überzeugt hätte. Einer der Gründe dafür sei, dass Neumanns »marxistisch grundierte[r] Erklärung der Struktur und Dynamik des NS-Regimes […] der Ideologieverdacht eines ,Primats der Ökonomie’ an[hafte], das die eigentlichen Triebkräfte des Nationalsozialismus zu weit in den Hintergrund dränge«. [16] Die aktuelle Forschung hingegen tendiere zu der Einschätzung, dass die deutschen Unternehmen im Verhältnis zum Nazifaschismus aus ökonomischer Rationalität und Opportunismus gehandelt hätten. Wohlwollend wird Neumann deshalb attestiert, sich durch die »Reorientierung seiner Totalitarismustheorie«, die hier zu verstehen ist als die Totalität konkurrierender Gruppen, nämlich NSDAP, SS, Ministerien und Monopolwirtschaft, mithin »totalitärer Monopolkapitalismus« [17], »vom marxistisch inspirierten Primat der Ökonomie« abzuwenden »hin zu einem Primat der Politik«. [18]

Neben der Umorientierung US-amerikanischer Außenpolitik, nach der es Ende 1940er Jahre angezeigt war, »Berlin […] zum Symbol der Freiheit gegen sowjetische Unterdrückung« [19] werden zu lassen, wussten die Kapitalisten und ihre Verteidiger die Simplifizierung dieser »Totalitarismustheorie« für ihre Zwecke zu nutzen, sich als »große deutsche Opfergemeinschaft« [20] und bedrängte Befehlsempfänger des »Hitler-Regimes« – »ein Begriff, den die Angeklagten in Nürnberg nur zu gerne verwendeten« [21] – zu gerieren. [22]

Revolutionierung des Völkerrechts?

Wenn dies weiterhin mit »der historiographischen Wende von der Struktur- zur Akteursperspektive« [23] umschrieben wird, nimmt es nicht wunder, dass uns heute anhand narrativer Geschichtsschreibung (Oral History) »Volksgenossinnen an der Heimatfront« (N. Kramer) präsentiert werden oder der Faschismus eben lediglich eine »historische Diskursverschränkung« (S. Jäger) gewesen sei. In jedem Fall geht dadurch – ob Täterinnenperspektive oder Postmoderne – die Analysefähigkeit verloren, den Faschismus notwendig als das zu erkennen, was er war, nämlich »die offene terroristische Diktatur der reaktionärsten, am meisten chauvinistischen, am meisten imperialistischen Elemente des Finanzkapitals« (EKKI), eingedenk des Vernichtungsantisemitismus, um den die Definition heute zu ergänzen, aber nicht auf ihn zu reduzieren wäre. [24]

Wenn auch der Traum des damaligen Hauptanklägers Robert H. Jackson bislang unerfüllt bleiben sollte, nämlich »nichts Geringeres als die Revolutionierung des Kriegsvölkerrechts« [25], lineare oder »oberflächliche Genealogien ,von Nürnberg nach Den Haag’« [26] kritisiert, bezweifelt, gar in Frage gestellt werden [27], so stellt die Verabschiedung des Rom-Statuts (1998 bzw. 2002) zur Errichtung des Weltstrafgerichtshofs nach den Genfer Konventionen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention doch »einen Meilenstein auf dem Weg juristischer Verantwortlichkeit vor einem weltweit gültigen Gesetz« [28] dar, basierend auf den Nürnberger Prinzipien, auch wenn sich die US-Administration heute weitestgehend »von dem Gedanken kollektiver Friedenssicherung mittels Recht verabschiedet« hat, obwohl gerade »die Normierung der Strafbarkeit von Angriffskriegen […] den Schwerpunkt der amerikanischen Anklagestrategie in Nürnberg gebildet« hatte. [29]

Es bleibt das Verdienst der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer (FIR), darauf zum 70. Jahrestag der Befreiung und des Sieges am 8./9. Mai 2015 aufmerksam gemacht zu haben: Dieser Tag »markiert den Beginn einer neuen Politik in den internationalen Beziehungen. Die Gemeinsamkeit des Handelns aller Nazigegner schuf die Basis für die Gründung der Vereinten Nationen und die Fixierung von Grundlagen des Völkerrechts für die Verfolgung und Verurteilung der Hauptkriegsverbrecher im Nürnberger Tribunal. Diese Rechtsnormen haben bis heute Gültigkeit, wie die Generalversammlung der Vereinten Nationen jüngst bestätigte«. [30] Enthalten hatte sich dabei unter anderen EU-Staaten die Rechtsnachfolgerin Nazideutschlands – die BRD!

 

Anmerkungen:

[1] Kim C. Priemel, Alexa Stiller (Hrsg.), NMT – Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtsprechung, Hamburg 2013, S. 27.

[2] Moskauer Erklärung, in: Joe J. Heydecker, Johannes Leeb, Der Nürnberger Prozess, überarbeitete Neuausgabe, Köln 1995, S. 532.

[3] Siehe auch Norman Paech, 70 Jahre UNO-Charta, in: Mitteilungen 6/2015, S. 14 ff.

[4] FIR-News, Nr. 38, Oktober 2015, S. 5; siehe auch Gregor Schirmer, Vor 70 Jahren: Das Potsdamer Abkommen, in: Mitteilungen 8/2015, S. 22 ff.; dokumentiert: www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html – 20.10.2015.

[5] Norman Paech, Gerhard Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2013, S. S. 465, 545.

[6] Vgl. Drecoll, in: Priemel/Stiller, S. 376, 393 ff., 402; Annette Weinke, Die Nürnberger Prozesse, 2. Aufl., München 2015, S. 86.

[7] Zitiert nach Heydecker/Leeb, S. 13; dt.: Robert H. Jackson, Grundlegende Rede, Frankfurt a. M. 1946.

[8] Zitiert nach Weinke, S. 27.

[9] www.verbrechen-der-wehrmacht.de/docs/home.htm – 20.10.2015; Hébert, in: Priemel/Stiller, S. 255, 285 ff.

[10] Weinke, S. 52 f.; Heydecker/Leeb, S. 551 f; Hébert, Dierl, Stiller, in: Priemel/Stiller: S. 230, 253 f.; 255, 285 ff.

[11] Tayler, zit. nach Drecoll, in: Priemel/Stiller, S. 377 bzw. Lindner, S. 431 resp. J. DuBois, S. 407 sowie Drecoll, S. 403.

[12] Drecoll, S. 403.

[13] S. Wiesen, in: Priemel/Stiller, S. 630 ff.

[14] Lindner, S. 406.

[15] Wiesen, S. 648.

[16] Ahrens, in: Priemel/Stiller, S. 353, 373 f.; Franz L. Neumann, Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944, Frankfurt a. M. 1998.

[17] Neumann, zitiert nach Drecoll, S. 381.

[18] Ahrens, S. 374 f.

[19] Lindner, S. 431.

[20] Ahrens, S. 368.

[21] Wiesen, S. 647.

[22] Siehe auch Drecoll, in: Priemel/Stiller, S. 382 f.; eine mögliche Erklärung für den bei Neumann festgestellten Wandel wäre seine spätere Tätigkeit für die US-amerikanische Geheimdienstbehörde OSS (Office of Strategie Services); ferner: Ahrens, a. a. O., S. 347 f., Fn. 60 m. w. Nachw.

[23] Ahrens, S. 368.

[24] Zitiert nach Georgi Dimitroff, Ausgewählte Werke, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1972, S. 105; siehe auch: Kurt Pätzold, a. a. O. sowie ders., Mehr als ein Definitionsstreit, in: junge Welt vom 11.12.2008, S. 10 f.

[25] Weinke, S. 20.

[26] Priemel/Stiller, S. 11, 23.

[27] Vgl. Weinke, S. 166 ff.

[28] Paech/Stuby, S. 299 f.

[29] Weinke, S. 221.

[30] UZ, 9. Januar 2015, S. 4; Die Glocke, Nr. 217, I/2015, S. 2.

 

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2013-03: »... ich reiche Euch die Bruderhand«

2011-09: Jurist aus Freiheitssinn: Fritz Bauer (1903-1968)

2011-09: »… fähig, das Unrecht zu wiederholen.«