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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

Reichskonkordat

Dr. Ronald Friedmann, Berlin

 

Am 20. Juli 1933, vor 90 Jahren, unterzeichneten Vizekanzler Franz von Papen und Kardi­nalstaatssekretär Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII. (ab 1939), in einer feierlichen Zeremonie das Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Vatikan. Der völ­kerrechtliche Vertrag regelte die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches und der katholischen Kirche.

Beide Seiten nahmen umgehend für sich in Anspruch, mit der Unterzeichnung des Reichs­konkordats einen bedeutenden politischen Erfolg errungen zu haben. Der Vatikan, der erst vier Jahre zuvor, im Februar 1929, durch die sogenannten Lateranverträge seine staatliche Souveränität wiedererlangt hatte, sah sich als vollwertiger und gleichberechtigter Partner in der internationalen Gemeinschaft bestätigt.

Franz von Papen – und in seinem Gefolge der deutsche politische Katholizismus, also die Zentrumspartei – und die deutsche Bischofskonferenz gaben sich überzeugt, mit dem Reichskonkordat den angestammten Platz der katholischen Kirche in Hitlers »Drittem Reich« dauerhaft gesichert zu haben.

Hitler selbst interessierte sich nicht wirklich für den Vertrag. Zwar war die internationale Reputation, die mit der Unterzeichnung des Reichskonkordats verbunden war, in dieser frü­hen Phase seiner Herrschaft durchaus von Bedeutung. Doch Hitler fühlte sich weder durch diesen noch einen anderen Vertrag dauerhaft gebunden. Ihm ging es nur darum, vorerst das Wohlwollen, zumindest aber das Stillhalten der Katholiken in Deutschland zu gewinnen.

Die Zustimmung und sogar Unterstützung der Militärs hatte sich Hitler bereits gesichert. Am 3. Februar 1933, buchstäblich nur Stunden nach seiner Ernennung zum Reichskanzler, hatte er vor den Spitzen der Reichswehr seine politischen und militärischen Vorhaben dar­gelegt: Zerschlagung des »Marxismus« in Deutschland, gewaltsame »Expansion«, also Raubkrieg, in Richtung Osten und Gewinnung von »Lebensraum« durch die Vertreibung und Vernichtung der dortigen Bevölkerung.

Die »deutschen Arbeiter« suchte er auf andere Art an sich zu binden: Er ließ den 1. Mai, den traditionsreichen einstigen Kampftag der Arbeiterbewegung, zum »Tag der nationalen Arbeit« erklären. Am 2. Mai 1933 wurden die Gewerkschaften »gleichgeschaltet« und damit zerschlagen. Doch mit der Gründung der »Deutschen Arbeitsfront« am 10. Mai 1933 und insbesondere mit der Schaffung der Organisation »Kraft durch Freude« im November 1933 entstand für viele Arbeiter in Deutschland tatsächlich der Eindruck, dass für Hitler und sein Regime die soziale Frage eine Rolle spielte.

Vorgeschichte

Mit der Weimarer Verfassung, die im August 1919 in Kraft getreten war, waren alle frühe­ren Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Kirchen hinfällig geworden. In der Folge gab es seitens der kirchlichen Institutionen immer wieder Versuche, zumindest drei The­menkomplexe verbindlich zu regeln: Konfessionsschulen und Religionsunterreicht, die Erlaubnis zu ausschließlich kirchlichen Trauungen »in Fällen sittlichen Notstandes« sowie die Aufrechterhaltung der Staatsleistungen an die Kirchen, deren Gewährung nach den Bestimmungen des Artikels 138 der Weimarer Verfassung in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übergehen sollte.

Zwar konnten auf Länderebene Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) vereinbart werden, doch ein Staatskirchenvertrag mit dem Deutschen Reich kam bis zum Sommer 1933 aus einer Vielzahl von Gründen nicht zustande.

Mit der Machtübergabe an Hitler änderten sich die Bedingungen grundsätzlich. Verfas­sungsrechtliche Bedenken spielten nun endgültig keine Rolle mehr, es zählte ausschließlich die machtpolitische Opportunität. Die Darstellung des früheren Reichskanzlers Heinrich Brüning, dass Papen Anfang März 1933 dem damaligen Vorsitzenden der überwiegend ka­tholischen Zentrumspartei, Ludwig Kaas, den Abschluss eines Reichskonkordats als Gegen­leistung für die Zustimmung seiner Partei zum Ermächtigungsgesetz anbot, klingt daher plausibel, doch konnte dieser Ablauf von der historischen Forschung nicht belegt werden.

Wahrscheinlicher ist, dass die Reichstagsabgeordneten der Zentrumspartei ohnehin grund­sätzlich bereit waren, Hitlers Regierungspolitik zu unterstützen und ihm deshalb am 23. März 1933 mit dem Ermächtigungsgesetz unbeschränkte diktatorische Vollmachten ge­währten. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an Konrad Adenauer, der 1933 zwar nicht Reichstagsabgeordneter war, doch als vormaliger Oberbürgermeister seine Kölner Zen­trumsfraktion am 30. März 1933 offiziell erklären ließ: »Die vom Herrn Reichspräsidenten berufene, durch den erfolgreichen Verlauf der nationalen Revolution bestätigte Regierung [Hitler] darf nicht gefährdet werden, da sonst die Folgen unabsehbar sind. […] Wir begrü­ßen die Vernichtung des Kommunismus und die Bekämpfung des Marxismus ...«

So ist anzunehmen, dass die »Kundgebung der deutschen [katholischen] Bischöfe« vom 28. März 1933 den Ausschlag gab. Überraschend wurde mit der Erklärung die bisherige Verurteilung des »Nationalsozialismus« aufgehoben, auch Katholiken durften nun Mitglied des Nazipartei werden und für den faschistischen Staat arbeiten.

Der Vertrag

Bereits am 2. April 1933 kündigte Vizekanzler Papen Verhandlungen über ein Reichskonkor­dat an. Nach nur zwei Verhandlungsrunden – Mitte April 1933 und Juli 1933 – lag ein para­phierter Text vor. Der Vertrag bestand aus drei Teilen – dem eigentlichen Vertrag, einem Zusatzprotokoll und einem geheimen Anhang. Artikel 1 garantierte die Freiheit des Bekennt­nisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion. Artikel 9 schützte die »Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit« und damit das Beichtgeheimnis. Katholi­scher Religionsunterricht wurde ordentliches Schulfach, Bekenntnisschulen wurden Teil des öffentlichen Bildungswesens. Und auch die Erlaubnis zur kirchlichen Trauung vor der Zivil­trauung in Todesgefahr und »Fällen sittlichen Notstandes« wurde erteilt. Staatsleistungen an die Kirche sollten nur »im freundschaftlichen Einvernehmen« abgeschafft werden können.

Damit – und mit einer Reihe weiterer, zum Teil sehr spezieller Festlegungen – wurden die grundlegenden Erwartungen der katholischen Kirche erfüllt. Im Gegenzug hatten die Bischöfe »in die Hand des Reichsstatthalters« einen Treueid auf das Deutsche Reich und seine »verfassungsmäßige Regierung« zu leisten. Nach jedem Gottesdienst war ein Gebet »für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und seines Volkes« zu sprechen. Vor allem jedoch, und das war eine nicht verhandelbare Forderung der Hitler-Regierung gewesen, wurde den Geistlichen durch das Reichskonkordat jede politische Betätigung und jede politische Meinungsäußerung strikt untersagt. Artikel 32 des Reichskonkordats verbot Geistlichen ausdrücklich die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die »Tätigkeit für solche Parteien«. Doch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung war dieser Artikel bereits hinfällig geworden – unmittelbar nach dem formellen Verbot der SPD am 22. Juni 1933 hatten sich die Zentrumspartei und sämtliche weiteren Parteien selbst aufgelöst und waren damit einem Verbot zuvorgekommen. Ein »Gesetz« vom 14. Juli 1933 verbot die Neugründung von Parteien.

Der geheime Anhang des Reichskonkordats enthielt Festlegungen für den Fall der Einfüh­rung der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland, die durch den Versailler Vertrag aller­dings verboten war. Der Vatikan machte sich damit bewusst und vorsätzlich zum Mitwisser eines geplanten Vertragsbruches.

Erwartungsgemäß spielten die Festlegungen des Reichskonkordats, soweit sie dem Staat Verpflichtungen auferlegten, für Hitler und seine Regierung sehr bald keine Rolle mehr. Ab Ende 1935 kam es verstärkt zu Auseinandersetzungen zwischen Teilen der katholischen Kir­che und den Behörden, bei denen es vor allem um das Schulwesen, den Status von Ordens­gemeinschaften und die Verfolgung Geistlicher wegen tatsächlicher oder auch nur vermeint­licher Straftaten ging. Im März 1937 wandte sich Papst Pius XI. mit der Enzyklika »Mit bren­nender Sorge« an die Öffentlichkeit, mit der er die »bedrängte Lage« der katholischen Kirche in Deutschland beklagte. Wenig überraschend blieb dieser Schritt des Papstes wirkungslos.

Nachkrieg

Bereits wenige Wochen nach der Befreiung vom Faschismus tauchte in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands in Zusammenhang mit der Neugestaltung des öffentlichen Bildungswesens die Frage auf, ob das von der Hitler-Regierung geschlossene Reichskon­kordat seine Gültigkeit bewahrt hatte. Denn die beiden großen Kirchen drängten darauf, den Religionsunterricht weiterhin als reguläres Schulfach in allen öffentlichen Schulen zu erhalten und die Existenz von Konfessionsschulen zu sichern.

Bei der Debatte des Grundgesetzes im Verlaufe des Jahres 1949 umging man das Problem, in dem man im Artikel 123 die Fortdauer des Reichskonkordats implizit anerkannte. Damit verbunden war die Erwartung, dass der Vatikan die Bistümer auf dem Gebiet der späteren DDR und in den ehemaligen deutschen Ostgebieten in Polen weiterhin als »Bistümer in Deutschland« behandeln würde.

In der Sowjetischen Besatzungszone und später in der DDR war die Fortdauer des Reichs­konkordats niemals ein Thema. Dort war die Trennung von Staat und Kirche ein selbstver­ständlicher Verfassungsgrundsatz. Erst mit dem als »Beitritt« verklärten Anschluss der DDR im Oktober 1990 wurde das Reichskonkordat auch in den fünf »neuen« Ländern mit­telbar geltendes Recht.

Dazu gehört auch, dass der Verfassungsauftrag des Jahres 1919, die Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften neu zu regeln, auch nach mehr als einhundert Jahren unerfüllt geblieben ist.

 

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