Zum Hauptinhalt springen
Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

KPD-Verbot aufheben!

Prof. Dr. Nina Hager, Berlin

 

Vor 70 Jahren wurde die Kommunistische Partei Deutschlands verboten

 

Am 17. August 1956 holte ein zehnjähriger Junge im schleswig-holsteinischen Pinneberg Zeitungspakete vom Bahnhof ab. Schon seit Längerem half Heinz, in einem kommunistischen Elternhaus aufgewachsen, den Genossinnen und Genossen der KPD bei der Verbreitung ihrer Zeitungen. Doch zu Hause geriet er in eine Hausdurchsuchung. Auch die Zeitungen, die er am Nachmittag verteilen wollte (die »Norddeutsche Zeitung« [1] und die »Hamburger Volkszeitung«), wurden beschlagnahmt. Es war nicht die letzte Hausdurchsuchung bei den Stehrs. [2]

An jenem Tag durchsuchte die Polizei bereits ab den Morgenstunden im gesamten Bundesgebiet »mehr als 3000 Wohnungen und Büros von angeblichen oder tatsächlichen Kommunisten, sie beschlagnahmte Grundstücke, Kraftfahrzeuge, Druckschriften und nahm knapp 200 Verdächtige fest« [3]. Es war der Tag des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands: Ein Urteil, das bis heute nachwirkt. 

Die Adenauerregierung »begehrte« das KPD-Verbot

Grundlage des Gerichtsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, war ein Antrag der Adenauerregierung, den das BVerfG am 28. November 1951 erhalten hatte. Darin begehrte sie, das Bundesverfassungsgericht solle feststellen, dass die Kommunistische Partei Deutschlands im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungswidrig sei. 

Im Antrag der Bundesregierung wurde behauptet, »die KPD gehe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, ja sogar zu beseitigen, und den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Das ergebe sich sowohl aus der von der KPD als verbindlich angesehenen marxistisch-leninistischen Lehre als auch aus ihrer konkreten Zielsetzung. Als marxistisch-leninistische Kampfpartei sei die KPD eine revolutionäre Partei, die durch gewaltsame Revolution unter Aufruf der Massen zum Aufstand die Macht in der Bundesrepublik Deutschland zu ergreifen strebe; mit der Machtergreifung versuche sie die Staatsform der Diktatur des Proletariats zu errichten und sie in permanenter Revolution bis zur Erreichung des Endzieles zu festigen.« [4] 

Am 23. November 1954 begann vor dem ersten Senat des BVerfG die mündliche Verhandlung im KPD-Prozess. 

Übrigens: Schon vor der Gründung der Bundesrepublik gab es Ende der 40er Jahre Repressionen gegen Kommunistinnen und Kommunisten im Westen Deutschlands – vor allem durch die westlichen Besatzungsmächte (erinnert sei hier z. B. an Emil Carlebach).

Und die Adenauerregierung »begehrte« auch nicht erst 1951 ein KPD-Verbot: Der Antikommunismus der meisten Verantwortlichen war ungebrochen. Der sich verschärfende Kalte Krieg erleichterte ihre Vorhaben. Der Historiker Josef Foschepoth verweist darauf, dass Thomas Dehler (Bundesjustizminister der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1953) einer der ersten Politiker war, »der bereits kurz nach Gründung der Bundesrepublik ein Verbot der KPD öffentlich forderte. Sein neues Amt (...) erlaubte es ihm, systematisch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Fünf Monate nach seiner Vereidigung erklärte er in einem Interview, ›eine der ersten Aufgaben des BVerfG würde die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der KPD sein‹. Parallel dazu holte er Willi Geiger – von 1941 bis 1943 Staatsanwalt beim NS-Sondergericht in Bamberg – ins Bundesjustizministerium (BMJ) nach Bonn.« [5] 

Bereits im September 1950 erklärte Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) in einer Regierungserklärung: »Sie werden gleich einen Kabinettsbeschluss hören, den wir heute Morgen gefasst haben und der zum Ziele hat, alle Anhänger des Kommunismus aus den Stellen der Bundesrepublik – seien sie als Arbeiter, als Angestellte oder Beamte tätig – rücksichtslos zu entfernen.« [6] Mit diesem Kabinettsbeschluss vom 19. September 1950 stufte die Bundesregierung die Kommunistische Partei Deutschlands bereits öffentlich als verfassungsfeindlich ein. Im Beschluss wurden unter anderem die KPD, die Sozialdemokratische Aktion, die FDJ, die Vereinigung der Sowjetfreunde, die Gesellschaft zum Studium der Kultur der Sowjetunion, der Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, VVN, aufgeführt. 

Wie Foschepoth anmerkte, ebnete das folgende, 1951 beschlossene 1. Strafrechtsänderungsgesetz (»Blitzgesetz«) »den Weg für die Wiedereinführung der politischen Strafjustiz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz den Weg für ein Verbot verfassungswidriger Parteien, vor allem der KPD.« [7] Dies ermöglichte in der Folge in der BRD die massive Verfolgung von Kommunistinnen und Kommunisten sowie anderer. Bereits im Vorfeld des KPD-Verbots von 1956 wurden – neben der FDJ (am 26. Juni 1951 – am 19. Juli 1954 ließ die Bundesregierung das Verbot der FDJ nachträglich durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen) – eine Reihe politischer Organisationen wie der Demokratische Frauenbund Deutschlands (DFD), der Demokratische Kulturbund und andere verboten. 

Bereits vor dem KPD-Verbot 1956 brachte das Wirken der politischen Justiz über 3.000 in Gefängnisse – darunter waren schon damals nicht wenige Mitglieder der KPD. Unter ihnen war der damalige FDJ-Funktionär Willi Gerns (Mitglied der KPD und der FDJ seit 1950, später Mitglied des Präsidiums der DKP und Sekretär des DKP-Parteivorstandes, Mitglied der Redaktion und des Herausgeberkreises der »Marxistischen Blätter«). Er erlebte den 17. August 1956 hinter Gittern. Der Vorwurf, der ihn zuvor für zwei Jahre ins Gefängnis gebracht hatte, lautete »Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation und Geheimbündelei«. – Vorsitzender Richter bei seiner Verurteilung war der spätere Generalbundesanwalt Siegfried Buback, ein ehemaliger NS-Kriegsgerichtsrat, der im Elsass an Todesurteilen gegen französische Résistancekämpfer mitgewirkt hatte [8] (»Die Welt« berichtete 2021, dass »1966 sogar zehn der damals elf Bundesanwälte vor 1945 der NSDAP angehört« hatten – um dann gleich zu relativieren: »Allerdings gab es nie einen Juristen in der Behörde, der zu den ›alten Kämpfern‹ zählte, also der NSDAP bereits vor deren Machtübernahme 1933 beigetreten war.« [9] – Wie Buback konnten viele Juristen, die in Verbrechen des faschistischen Regimes verwickelt waren, nach 1949 ihre Karrieren in der Bundesrepublik problemlos fortsetzen.) 

Es war nicht der letzte politische Prozess, den Willi Gerns erleben musste: »1960 verhaftete ihn die Polizei nach einem Warnstreik in einer Metallfabrik in Hannover. Zu dem Bündel strafrechtlicher Vorwürfe, das gegen ihn geschnürt wurde, zählte unter anderem das Verfassen eines Flugblatts, in dem Bundeskanzler Adenauer und Arbeitsminister Theodor Blank als ›Arbeiterfeinde‹ bezeichnet wurden.« [10] 

Das Urteil

Nach dem 23. November 1954 dauerte der Verbotsprozess gegen die KPD bis in den Sommer 1956. Zu jenen, die besonders und immer wieder darauf gedrängt hatten, den Prozess zu beschleunigen, gehörte neben Adenauer vor allem auch der Staatssekretär im Bonner Innenministerium Hans Ritter von Lex, der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung. Wie der »Spiegel« 2017 berichtete, trieb der »erzkonservative Jurist mit Weste und Gehstock (...) das Verbotsverfahren maßgeblich voran. Den Adelstitel hatte er seinem Fronteinsatz im Ersten Weltkrieg zu verdanken, 1919 war er an der Niederschlagung der Münchner Räterepublik beteiligt gewesen. Und 1933 hatte er als Politiker der Bayerischen Volkspartei gegenüber Hitler die ›physische Ausrottung‹ von Kommunisten indirekt befürwortet.« [11] Von Lex stimmte am 23. März 1933 im Reichstag – im Namen der Bayerischen Volkspartei – für Hitlers Ermächtigungsgesetz. Obgleich auch später nicht Mitglied der NSDAP, war er von September 1933 bis 1945 Oberregierungsrat im Reichsministerium des Inneren, dann bereits ab Spätherbst 1949 im Bundesministerium des Inneren bis zu seiner Pensionierung 1960 – ab Juni 1950 als Staatssekretär – tätig. Bundesdeutsche Kontinuitäten ... 

Dagegen waren die Vertreter der KPD im Prozess wie Walter Fisch, Fritz Rische und Jupp Ledwohn vor 1945 alle aktiv im antifaschistischen Widerstand ... Die Vertreter der KPD und ihre Anwälte wurden während der gesamten Dauer des Prozesses massiv behindert. [12] 

Doch die Richter zögerten zunächst, beriefen sich unter anderem auf Überlastung. Wie Heinrich Hannover, der über viele Jahre auch Kommunistinnen und Kommunisten verteidigte, betont, war in der Bundesrepublik dann aber »1956 (...) das Rad der Geschichte so weit zurück gedreht, dass die Remilitarisierung mit der Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht gekrönt werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht, das jahrelang gezögert hatte, dem Antrag auf das Verbot der KPD zu entsprechen, widersetzte sich nicht länger.« [13] Es gab dem ständigen politischen Druck der Adenauerregierung nach. Die KPD wurde verboten. 

Im Urteil des BVerfG vom 17. August 1956 hieß es unter anderem: »I. 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig. 2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst. 3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. 4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen (...) III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.« [14] 

* * *

Das war die Basis für massive Verfolgungen bis in die späten 60er Jahre. Nur wenige Monate nach dem KPD-Verbot stellte der CDU-Abgeordnete Dr. Hasler im Bundestag fest, das Strafrechtsänderungsgesetz sei »eine Waffe, die geschmiedet wurde, um im Kalten Krieg zu bestehen.« [15] Allein in den 1950er und 1960er Jahren wurden in der Bundesrepublik über 200.000 Ermittlungsverfahren – nicht nur gegen Mitglieder der KPD, sondern als Grund reichte schon aus, Sportkontakte zur DDR zu suchen oder Kinderferienfahrten in die DDR zu organisieren – durchgeführt, etwa 10.000 Menschen wurden verurteilt. »Zahlen, die einem Polizeistaat alle Ehre machen«, so der frühere FDP-Innenminister und Strafrechtsprofessor Werner Maihofer im Jahr 1965. Noch 1967 behauptete aber Günther Nollau (zu dieser Zeit Vizepräsident des Bundesamts für Verfassungsschutz) in der Beilage »Aus Politik und Zeitgeschichte« der Wochenzeitung »Das Parlament« angesichts zunehmender Forderungen in der Gesellschaft nach Wiederzulassung der KPD, das KPD-Verbot von 1956 unterscheide sich von früheren Verboten der KPD 1923/24 bzw. 1933, denn es »war als Abschluß eines rechtsstaatlichen Verfahrens erlassen worden« und im Prozess sei »der KPD jede Möglichkeit gewährt worden, sich zu verteidigen«. [16] 

Der Historiker Josef Foschepoth, der sich in seinen Forschungen intensiv mit dem Verbotsprozess beschäftigt hat, bezeichnete dagegen das KPD-Verbot als entscheidendes »Instrument im antikommunistisch begründeten Staatswerdungsprozess der Bundesrepublik und deren Integration in die Bündnisstrukturen des Westens.« [17] 

Im Mai/Juni 1968 nahm der Bundestag mit dem 8. Strafrechtsänderungsgesetz eine Reform des politischen Strafrechts vor und erließ eine Amnestie für alle zurückliegenden »politischen Straftaten«. An eine Rehabilitierung oder gar Entschädigung für erlittenes Unrecht im Kalten Krieg wurde nicht gedacht. 

Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) konstituierte sich am 25./26. September 1968. In der Erklärung zur Neukonstituierung hieß es unter anderem: »Was in England, Frankreich und selbst in den USA erlaubt ist, darf in der Bundesrepublik nicht länger unter Ausnahmerecht des kalten Krieges stehen.« Die DKP nimmt die »Traditionen der revolutionären deutschen Arbeiterbewegung, die Traditionen von Marx und Engels, von Bebel, Luxemburg, Liebknecht und Thälmann in sich« auf. »Sie wird im Geiste des antifaschistischen Widerstands gegen die Nazidiktatur, in dem die deutschen Kommunisten große Opfer im Kampf für ein neues demokratisches Deutschland brachten, wirken.« Und weiter hieß es unter anderem: »Das Verbot der KPD im Jahre 1956 hat allen reaktionären Entwicklungen in der Bundesrepublik Vorschub geleistet. Es ist an der Zeit, daß es überwunden wird; denn es hat schon 12 Jahre zu lange gedauert. (...)

Wir sind uns bewusst, dass die herrschenden Kreise mit der Aufrechterhaltung des KPD-Verbots auch eine neu konstituierte Kommunistische Partei bedrohen können. Auf der Grundlage dieses Verbots wurden jahrelang und werden bis heute demokratische und sozialistische Organisationen diffamiert und verfolgt. Deshalb fordern wir: das KPD-Verbot muss aufgehoben werden.« [18]

Bis heute wurde das damalige Urteil gegen die KPD formell nicht aufgehoben, die von Verfolgungen Betroffenen – ob Mitglieder der KPD oder nicht – wurden nie für das erlittene Unrecht entschädigt. Ein Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS zur Behebung und Wiedergutmachung von politischen Ungerechtigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland fand 1995 im Bundestag keine Mehrheit und wurde abgelehnt. 

 

Anmerkungen:

[1] 1927 bis 1933 Nebenblatt der »Hamburger Volkszeitung«. Die »Hamburger Volkszeitung« wurde 1918 gegründet. Zunächst USPD-nah, wurde sie 1920 Zeitung der KPD. Erstmals wurde sie 1933 verboten. Wiederbegründet 1946 wurde sie 1956 erneut verboten. 

[2] Heinz Stehr: Der rote Faden – Aus dem Leben und Wirken des ehemaligen DKP-Vorsitzenden Heinz Stehr. Emotionale Sach-Biografie. 2026. Druck und Distribution im Auftrag des Autors. ISBN Hardcover: 978-3-384-82871-2.

[4] BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 – 1 BvB 2/51. Siehe: https://openjur.de/u/335396.html. – Die vollständigen Unterlagen zum Prozess sind – nach einer vorgeschriebenen 60-Jahre-Frist – erst seit zehn Jahren öffentlich zugänglich.

[10] Ebenda.

[12] Vgl. Urteil: KPD-Urteil aufheben. Politisches und Rechtliches zum Verbot der KPD, Köln 1971, S. 25. Darin bezeichnete der DDR-Jurist Friedrich Karl Kaul, Verteidiger für die KPD im Prozess, das 1956 durch das Bundesverfassungsgericht verhängte KPD-Verbot als politisch motiviert und juristisch unhaltbar. 

[13] Heinrich Hannover: Verschwiegene Geschichte. In: Tabus der deutschen Geschichte. Hrsg. Eckard Spoo unter Mitwirkung von Arno Klönne. Verlag Ossietzky Hannover, 2. Auflage 2007, S. 16.

[14] Siehe BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 – 1 BvB 2/51. https://openjur.de/u/335396.html.

[15] Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht, 192. Sitzung, Bonn, 08.02.1957, S. 10 931.