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Mitteilungen der Kommunistischen Plattform

In anderen Umständen – seit 20 Jahren

Dr. Ursula Schröter, Berlin

 

Im Juni 1995 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein für die Bundesrepublik neues Abtreibungsrecht. Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen ist, wenn die Frau eine vorgeschriebene Beratung absolviert hat, straffrei, wenn auch nicht rechtens. Die Beratung soll – so die damalige Ministerin Claudia Nolte – ergebnisoffen, aber nicht zieloffen sein. Das alles war für viele Frauen (und Männer) in Westdeutschland eine gute Botschaft, weil eine Verbesserung, eine Modernisierung gegenüber der Vergangenheit. Für die Ostdeutschen nicht.

Ein langer Weg zur Akzeptanz

Gönnen wir uns einen Rückblick. Bekanntlich wird das Recht auf Schwangerschaftsabbruch seit Jahrtausenden und weltweit kontrovers diskutiert. Liegt dem Thema doch die Überlegung zugrunde, dass das Bedürfnis nach Sexualität vom Bedürfnis nach Zeugung zu trennen ist. Dass diese Trennung in der heutigen Gesellschaft immer mehr akzeptiert wird – übrigens inzwischen auch bei Tieren nachgewiesen wurde (vgl. Bagemihl 1999) [1] - ist aus meiner Sicht ein großes Verdienst des Feminismus. Hier hat beispielsweise Beate Uhse in der Nachkriegszeit und bevor sie erfolgreiche Unternehmerin wurde, wichtige Aufklärungsarbeit geleistet (vgl. Politeia 2003). Vermutlich hängt das im politischen und kulturellen Leben spürbare Selbstbewusstsein von Lesben und Schwulen, auch von Transsexuellen und von Intersexuellen mit der gesellschaftlichen Akzeptanz dieser Trennung zusammen. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis in allen gesellschaftlichen Kreisen für selbstverständlich gehalten wird, dass jeder Mensch Anspruch auf Zärtlichkeit und sexuelle Erfüllung hat, unabhängig davon, ob er Kinder haben will oder kann, und auch unabhängig davon, ob er die Zärtlichkeit beim gleichen oder bei einem anderen Geschlecht sucht.

Aber es war/ist ein langer und vor allem für Frauen schmerzhafter Weg bis zu dieser Akzeptanz. Der König von Assyrien soll im Jahr 1100 v.d.Z. der erste gewesen sein, der Abtreibung als Straftatbestand definieren ließ (Kuhn 1992: 98). Die betroffene Frau sollte gepfählt und ihrem Leichnam das Begräbnis verweigert werden. In den 3000 Jahren danach hat sich das Strafmaß geändert. Dabei gibt es keinen Zweifel daran, dass die Rechtssprechung keinen Einfluss auf die realen Abtreibungszahlen hat. Insofern ist plausibel, was auf dem Deutschen Ärztetag 1991 festgestellt wurde: Die relativen Abbruchzahlen in der alten BRD und der DDR waren etwa gleich hoch. Die Statistik, die in den letzten Jahren von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht wird, spricht von 20 Prozent. Das heißt, im Durchschnitt wird heute weltweit etwa jede fünfte Schwangerschaft abgebrochen, und zwar völlig unabhängig von der angedrohten Strafe. Allerdings ist die Abbruch-Rate abhängig von der Verfügbarkeit über Verhütungsmittel und von der öffentlichen Aufklärung in den Schulen. Hier gelten in der Gegenwart die Niederlande als vorbildlich, vor allem was im Bildungswesen zur Aufklärung Jugendlicher getan wird. Die Abbruchrate liegt zur Zeit dort bei 6 Prozent.

Aber selbstverständlich hat die Rechtssprechung Einfluss auf die gesundheitlichen Risiken. Dort, wo Abtreibung illegal durchgeführt wird, sterben Frauen häufiger an den Folgen des Eingriffs. In einer Publikation von 1993 bestätigt Lykke Aresin diesen Trend auch für die DDR. Das Hauptziel des Schwangerschaftsabbruch-Gesetzes von 1972 sei die Abschaffung der illegalen Aborte gewesen und der damit verbundenen Gefahren für die Frauen. »Vor 1972 wurden in der DDR jährlich etwa 60.000 Aborte registriert, an deren Folgen 60 bis 70 Frauen verstarben. 1977 wurde im Zusammenhang mit legalen Unterbrechungen noch ein Todesfall beobachtet … In den darauf folgenden Jahren bis 1988 trat kein Todesfall mehr ein.« (Aresin 1993: 94)

Der berüchtigte Paragraf 218 war zu Beginn des 20. Jahrhunderts Gegenstand heftiger gesellschaftlicher Kämpfe. Vor allem nachdem in der jungen Sowjetunion 1920 Schwangerschaftsabbruch als straffrei erklärt wurde, protestierten in Deutschland nicht nur Frauen, auch Ärzte, Künstler … gegen den Gebärzwang. 1926 wurde im Deutschen Reichstag eine Modifizierung des Paragrafen 218 beschlossen, und zwei Jahre später erarbeitete die KPD eine Gesetzesvorlage, nach der der Paragraf ganz und gar aufgehoben und die Krankenkassen zur Finanzierung des Abbruches verpflichtet werden sollte(n). Der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf mischte sich auf besonders wirksame Weise in die Debatte ein. Mit seinem Drama »Cyankali«, das im September 1929 uraufgeführt wurde, machte er die Verzweiflung und auch die gesundheitlichen Risiken vor allem für arme Frauen öffentlich. Friedrich Wolf und seine Kollegin Else Kienle wurden in der Folge davon verhaftet, aber anschließend wieder freigekämpft. Mit Beginn der Nazi-Herrschaft fanden all diese Aktivitäten ihr Ende.

Paragraf 218 galt in der DDR nie

Nach 1945 galt zunächst formal das bürgerliche Recht weiter, wenn die Besatzungsmächte nicht andere Festlegungen trafen. In der Sowjetischen Besatzungszone gab es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch, insgesamt aber einen moderaten Umgang mit dem Problem, ganz sicher auch in Kenntnis der Nachkriegs-Vergewaltigungen. Als die Zweistaatlichkeit vorbereitet und die beiden Verfassungen ausgearbeitet wurden, übernahm der Parlamentarische Rat für die zukünftige Bundesrepublik den Paragraf 218 in der Fassung von 1926.

Anders der Deutsche Volksrat, der in der Sowjetischen Besatzungszone für die Ausarbeitung der ersten Verfassung zuständig war. Er hatte im August 1948 seine Vorschläge veröffentlicht. Hier hieß es zur Gleichberechtigung der Geschlechter: »Die Frau ist auf allen Gebieten des staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens dem Manne gleichgestellt.« Das Privatleben fand keine ausdrückliche Erwähnung, was den DFD bzw. seine Verfassungskommission, die 1947 unter Leitung von Käte Kern gegründet worden war, zu einem Gegenvorschlag veranlasste: »Mann und Frau sind gleichberechtigt. Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.« Auch in den Verfassungspassagen, in denen es um Familie und Mutterschaft ging, hielt der DFD es für wichtig, »zu wiederholen, dass alle der Gleichberechtigung entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben sind, weil innerhalb des Familienrechts die Ungleichheit der Frau noch am stärksten im Bewusstsein der Allgemeinheit verwurzelt ist« (vgl. Geschichte 1989: 95, 96). Alle vom DFD unterbreiteten Formulierungen wurden in den Verfassungsentwurf aufgenommen und im Oktober 1949 beschlossen.

Das heißt, die Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Gleichberechtigungsgrundsatz – ein bis heute in der Bundesrepublik andauernder Prozess – war in der DDR nicht notwendig. Paragraf 218 galt nie, seit es die DDR gab.

Aber: Das »Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau«, das im September 1950 noch von der provisorischen Volkskammer verabschiedet wurde und das den Gleichberechtigungsgrundsatz konkretisieren sollte, verbot in Paragraf 11 »im Interesse des Gesundheitsschutzes der Frau und der Förderung der Geburtenzunahme … eine künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft«, es sei denn, Leben und Gesundheit der Frau sind ernstlich gefährdet oder ein Elternteil ist mit schwerer Erbkrankheit belastet. Dass hier die gesellschaftlichen Interessen dominierten, ist nicht zu übersehen, wurde auch von Otto Grotewohl in seiner Begründung des Gesetzes nicht in Abrede gestellt: »Unsere Zukunft erfordert eine wachsende Bevölkerung, … weil jeder Mensch, der mehr in unserer Republik lebt, eine zusätzliche Arbeitskraft und darum zusätzlichen Wohlstand bedeutet« (Thietz 1992: 64). Von da an gab es also die erwähnten illegalen Aborte.

Die werktätige Frau und die bewusste Mutterschaft in der DDR

Aber es gab gleichzeitig auch eine »schwangerschaftsfreundliche« Politik, die Frauen deshalb nicht an den häuslichen Herd binden wollte. Die ehelichen Kinder waren seit 1950 den unehelichen rechtlich gleichgestellt. Schritt für Schritt wurden Einrichtungen zur öffentlichen Kinderbetreuung aufgebaut. Mütterliche Berufstätigkeit genoss hohe gesellschaftliche Wertschätzung und wurde schließlich zur Normalität. Dennoch blieb das Abtreibungsverbot ein Problem, und das nicht nur unter der Oberfläche und auch nicht nur von Schriftstellerinnen und in engen medizinischen und juristischen Kreisen reflektiert. So lagen dem Ersten Frauenkongress 1964 mehr als 13.000 Anträge von DDR-Frauen vor, in denen nicht selten eine Lockerung des Abtreibungsverbotes gefordert wurde. Vor allem ging es den Frauen um die so genannte soziale Indikation. Eine Abtreibung müsse auch dann möglich sein, »wenn die Schwangerschaft negative Auswirkungen auf das gesamte Leben der Frau und das der Familie hat.« (vgl. Sapmo DY 30/IV/A2/17/56). Folgerichtig spielten im Zusammenhang mit diesem Kongress auch »gute Verhütungsmittel und eine breite medizinische Aufklärung« (vgl. Sapmo DY 31/042) eine große Rolle. Die diesbezüglichen Forderungen der Frauen nach »bewusster Mutterschaft« wurden noch vor dem Frauenkongress an staatliche und parteipolitische Gremien weitergeleitet. Ganz sicher ist die rechtsverbindliche »Instruktion des Ministers für Gesundheitswesen« vom 15. März 1965, die die soziale Indikation, allerdings im Zusammenhang mit einer Beratungspflicht, vorsah, eine Folge dieser Forderungen. Bemerkenswert, dass noch anderthalb Jahre früher, also vor den Frauenkongress-Debatten, eine Arbeitsgruppe aus Gynäkologen, Sozialhygienikern, Vertretern der Staatsanwaltschaft und Staatlichen Plankommission, die Vorschläge zur »Neuregulierung der Schwangerschaftsunterbrechung« erarbeiten sollte, die Aufhebung des Abtreibungsverbotes »einmütig« ablehnte (vgl. Ockel 2003: 105). Nun also wurden zumindest die Ausnahmen für dieses Verbot erweitert und wurde auf der Grundlage des Familiengesetzbuches vom Dezember 1965 ein Netz von Ehe- und Sexualberatungsstellen aufgebaut.

Warum dann sechs Jahre später, am 14. Dezember 1971, das Politbüro des ZK der SED dem Ministerrat empfahl, ein Schwangerschaftsunterbrechungs-Gesetz auszuarbeiten (vgl. Institut für… 1972), ist meines Wissens bisher nicht öffentlich gemacht. Aber es ist sehr wahrscheinlich, dass die spektakulären Aktionen der westdeutschen Frauen hier eine Rolle spielten. Bis heute wird in feministischen Kreisen das Abtreibungsverbot als »Kernstück der Frauenunterdrückung« (Gerhard 1993: 59) bezeichnet.

Die Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED führte nach dieser Empfehlung, aber noch vor der Verabschiedung des Gesetzes eine anonyme Kurzbefragung unter 1.400 Produktionsarbeitern (dazu zählten ganz sicher auch die Produktionsarbeiterinnen) des Bezirkes Halle durch. Die einzige Frage lautete: »Wie Sie wissen, haben das Politbüro der SED und der Ministerrat der DDR beschlossen, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten, wonach bis zum Ablauf von 3 Monaten jede Frau selbst entscheiden kann, ob sie ihre Schwangerschaft unterbrechen möchte. Welche Meinung haben Sie zu einer solchen gesetzlichen Regelung?« Fast 60 Prozent der Befragten zeigten sich uneingeschränkt einverstanden, etwa 25 Prozent meldeten Bedenken an, ohne dagegen zu sein. Die Bedenken betrafen die Gesundheit der Frauen oder auch die Moral der Jugendlichen. Die restlichen 15 Prozent äußerten sich nicht einverstanden bzw. verweigerten die Antwort, meist aus weltanschaulichen Gründen (vgl. Institut für ... 1972).

Ludwig Mecklinger, der Minister für Gesundheitswesen, ging in seiner Rede zur Begründung des Gesetzes auf die Einwände und Bedenken ein. Er sprach auch von den psychischen Belastungen seiner ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, »weil sie in Sprechstunde und Klinik doch häufig mit den ernsten Folgen der Selbstabtreibung und der Kurpfuscherei konfrontiert wurden« (Morgner 1981: 508). Vor allem aber äußerte er die Gewissheit, dass die Frauen der DDR von ihrem Recht verantwortungsbewusst Gebrauch machen werden. Bekanntlich wurde das Gesetz mit 14 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen angenommen.

Inzwischen mussten ostdeutsche Frauen zur Kenntnis nehmen, dass ihnen eine verantwortungsbewusste Entscheidung in dieser Frage nicht mehr zuzutrauen ist. Der ehemalige Thüringer Ministerpräsident Wolfgang Böhmer sprach gar von einer leichtfertigen Einstellung zum werdenden Leben in den neuen Bundesländern, weil die Frauen selbst entscheiden konnten (Focus 24. Mai 2008). Aber gepfählt werden sie nicht mehr.

Mai 2015

 

Anmerkung:

[1] Die exakten Quellenangaben sind bei der Autorin erhältlich.

 

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